Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

348 — 
Tarif, 
nach welchem das Brück= und Fährgeld über den Nhein bei 
Düsseldorf zu erheben ist. 
E. wird entrichtet: 
  
Sar. Pf. 
  
A. Bruͤckgeld. 
I. Von jedem Fußgänger, mit oder ohne Lat — 4 
Kinder unter 10 Jahren bezahlen die Hälfte. 
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III a. 
oder b. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu II. a. 
oder b. entrichtet wird, reitet, führt oder kreibt, ist frei. 
II. Von Thieren: 
a. für ein Pferd, Maulthier, oder einen Maulese. 3— 
b. für ein Stück Rindvieh, oder einen Eeel 1 
. für eine Ziege, Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein oder anderes 
kleines Wieh, welches frei geführt oder getrieben wird 
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke oder in einem Tragkorbe 
über die Brücke gebracht werden, wird keine besondere Abgabe 
erhoben. 
Vom Fuhrwerke: 
a. für ein beladennnnsss . . . . .. 6 
b. fuͤr ein unbeladenes .. . . . . . . ............ ... . . . .. 3 
c. fuͤt einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, bela- 
den oder unbeladen 
Anmerk. 1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das 
Geltam zu II., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu I. 
erhoben. 
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte, 
oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt. 
— 
III. 
B. Fährgeld. 
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen, 
a. wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für jede 
Perrsgggngngngnagaoaoan ... — 6 
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälste. 
b. für eine besondere unverzügliche Ueberfahrt mittelst Nachens, 
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den über- 
setzenden Personen wenigstensss 2— 
ent- 
  
 
	        
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