Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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uͤberhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbandswiesen erforderlichen 
Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes gemacht und 
lngerhallen, nach einem Plan, welcher durch den bestellten Wiesenbaumeister 
anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
K. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Umerhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer bekheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalbasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel im Tagelohn, vorzugsweise durch 
a##rmere Wiesenbaugenossen, ausgeführt unter Leitung eines Wiesenbaumeisters, 
wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach Bestimmung des Vor- 
standes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leisiung der Eigenthümer ausführen lassen. 
In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig 
oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinne- 
rung auf Kosten der Sumigen machen und die Kosten von denselben durch 
Erekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der Wiesenvorsleher befugt bei 
Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im 
Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossfrungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufüllige 
Vortkheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
bechüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden. 
—.tn 
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Johrgang 1854. (Nr. 4032.) * 48 g.
	        
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