Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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d. von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee an- 
gehoͤrige, oder zu liefernde Gegenstaͤnde befoͤrdern, sofern dieselben 
von einem durch die Order der zustaͤndigen Behoͤrde dazu ange- 
wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen, oder hoͤheren 
Ranges begleitet werden; 
e. vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls, oder der 
Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin= und Räckreise; 
3) von Königlichen Civilbeamten und deren Fuhrwerken und Thieren, bei 
Dienstreisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und 
Polizeibeamten in Uniform ohne besondere Legtimation; 
4) von Fuhrwerken und Tdieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen; 
5) von ordindren Posten, einschließlich der Schnellposten, Kariol-, Reit= und 
Fußbotenposten nebst Beiwagen, von öffentlichen Kourieren und Estafet- 
— und len von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und 
uhrwerken; 
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsien, Was- 
serfluthen und ähnlichen Nothständen zur Hülfe eilen; 
7) von Civil-Gefangenen, nebst deren Begleitung; 
8) von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener, welche Behufs 
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke oder 
Ueberfahrt benutzen. 
"0. Allgemeine Bestimmungen: 
1) die Säte zu A. und B. find bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht auf 
dessen Höhe, und die Säge zu B. auch bei vorhandener Eisbahn zu ent- 
sichen Für den gehörigen Zustand der letzteren ist von der Hebestelle zu 
orgen; 
2) wer es unternimmt, die Entrichtung des tarifmäßigen Brück= oder Fähr-= 
geldes auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer dem vorenthalte- 
nen Abgabenbetrage, das Vierfache desselben, mindestens aber einen Tha- 
ler, als Strafe; 
3) bei der Bestrafung von Defraudationen kommen die Bestimmungen der 
Steuerordnung vom 8. Februar 1819. J#. 61. 64. 83. 84. 88. bis 93. 
einschließlich und §. 95. zur Anwendung. Die verwirkten Strafen wer- 
den so verwendet, wie es bei Kontraventionen gegen die Steuergesetze 
vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820. geschieht. 
Berlin, den 7. November 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
  
Tarif
	        
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