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Geset= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagaten.
No. 27.
(Jo. 2064.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und Königlich
Sächsischen Regierung getroffene Uebereinkunft zur Besorderung der Rechts-
14. Oktoter ·
pflege. Vom mNn. dcemt er 1839.
Zusen der Königlich Preußischen und der Königlich Sachsischen Regierung
ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft gerroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Ark. I.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
den nachstehenden Bestimmungen und Emschränkungen, sowohl in Civil= als
Straf-Rechts-Sachen diesenige Rechrshülfe, welche sie den Gerichten des In-
landes nach dessen Gesetzen und Gerichts-Verfassung nicht verweigern dürfen.
!1I. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Art. 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
btionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Dertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge-
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des legteren vollstreckbaren Vergleiche
Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Berurtheilten
in dem andern Staate volsstreckt werden können, ist im Arnkel 29. bestimmt.
Art. 3.
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskrdftiges Civilerkennt=
niß begründet vor den Gerichten des andern der komrahirenden Staaten die
Einrede der rechtskrftig entschiedenen Sache mit denseltben Wirkungen, als
(Jo. 2005.) Jahrgang 1839. F wenn
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(Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1939.)