Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Hinsichtlich der Göülcigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf 
die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, 
dem er angehört; wenn es auf die Fo##m eines Rechtsgeschdftes ankommr, die 
Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 33.); bei 
allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Seaates, wo die Forderung 
enestanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Ver- 
haltniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts gelten- 
den Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in= und ausländischen 
Gldubigern, rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 22. 
Dinglicher Ge- Alle Realklagen desgleichen alle possessorischen Rechrsmittel, wie auch die 
nichssfand., sogenannten actiones in rem scriptac, müssen, dasern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte in dessen Bezirk sich die Sache befindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Ge- 
richtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den 
Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Art. 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche 
Klagen angestellt werden. 
Art. 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen sließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher 
Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Perbindlichkeiten 
zu ersüllen, oder 
2) die zum besten des Grundstücks geleisteten orschüfse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen 
des Lohns erhoben werden, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Besugniß mißbraucht, 
oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fallen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
sehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persenlichen Gerichtsstande nicht be- 
angen will. 
Art. 25. 
Gerschtsstand Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur geit sei- 
der Erbschaft nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 11 
rt.
	        
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