Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet 
auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie nicht statt. 
Bei der Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehoͤrigen 
eines Staates in dem Gebiete des andern veruͤbt worden ist, soll den offiziellen 
Angaben und Abschaͤtzungen der kompetenten Forst- und Polizeibeamten des Orts 
des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaden und Abschaͤtzun- 
gen inlaͤndischer Offizianten von der erkennenden Behoͤrde beigelegt werden, 
wenn ein solcher Beamter auf die wahrheitsmaͤßige, treue und gewissenhafte An- 
gabe seiner Wahrnehmung und Kenniniß entweder im Allgemeinen oder in dem 
speziellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Denunzianten- 
Antheil, noch das Pfandgeld zu beziehen hat. 
Uebrigens behadle es wegen der Verhütung und Bestrafung der Forst- 
frevel in den Grenzwaldungen bei der bestehenden Uebereinkunft vom 12. Ok- 
ltober 1835. sein Bewenden. 
Art. 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Vergebens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst er- 
grissen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
gegen jurarorische Kaurion oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich un sei- 
nen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben 
das Erkenntniß des auslandischen Gerichts, nach vorgängiger Requtsition und 
Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatöge- 
biete befindlichen Göcern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die 
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen 
des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verdrechen und nicht als cine 
blos polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet 
des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungs- 
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Ver- 
urtheilung oder während der Strafsoerbüßung start 
Hat sich aber der Derbrecher vor der Verurtheilung, der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, 
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersochung und Bestrafung 
des Verbrechers, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem 
Vermsgen des Verbrechers anzutragen. In Fdllen, wo der Verbrecher nicht 
vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu kragen, hat das requirirende 
Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 45. zu ersetzen. 
Art. 37. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strasgesetze des andern Staatec Bedingt zu ge- 
durch solche Handlung verletzt, welche in dem Staatc, dem er angebört, gar —— A 
nicht verpôön sind, z. B. durch Uebertretung eigemh'imlicher Abgabengesetze, Po- a' 
lizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von dicsem Staate 
nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requssition zwar nicht 
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellr, dem- 
selben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An- 
(o. 2004.) Jahrgang 1839. Ggg schul-
	        
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