Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Ueber die erfolgten Auspraͤgungen werden die kontrahirenden Regierungen 
am Schlusse jedes Jahres sich gegenseitig Nachweisung zugehen lassen. 
Artikel 10. 
Die kontrahirenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereins- 
Muͤnzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr 
Gewicht pruͤfen lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, 
einander Mittheilung machen. Fuͤr den unerwarteten Fall, daß die Ausmuͤnzung 
der Einen oder der Andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder 
im Gewichte den vertragsmäßigen Bestummungen nicht entsprechend befunden 
würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort, oder nach vor- 
angegangener schiedsrichterlicher Emscheidung, säimmtliche von ihr gepradgte Ver- 
einsmünzen desjenigen Jahrgangs, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehöre, 
wieder einzuziehen. 
Artikel 11. 
Süämmtliche kontrahirende Staaten verpflichten sich, ihre eignen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch 
eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine 
Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Mo- 
nate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Feststellung 
des Werthsverhältnisses, nach welchem zum Behufe des Ueberganges zu dem 
neuen Landesmünzsuße (Art. 3.) die Münzen des bisherigen Landesmünzfußes 
eingelbst, oder in Umlauf gelassen werden sollen, bleibt jedoch einer jeden bethei- 
ligten Regierung vorbehalten. 
Nicht minder macht jeder Scaat sich verbindlich, die Eingangs gedach- 
ten Münzen, einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn die- 
selben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminde- 
rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerths erlitten haben, allmählig 
zum Einschmelzen einzuziehen, und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn 
das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu wel- 
chem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegenwärtig im Umlaufe 
sind, oder künftig werden in Umlauf gesetzt werden, bei allen seinen Kassen an- 
zunehmen. 
Artikel 12. 
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße, als dem Landesmünz= 
suße (Art. 2. und 3.), in einem dem letztern enrsprechenden Nennwerthe, als 
Scheidemönze prdgen zu lassen. Sämmtliche kontrahirende Staaten ver- 
pflichten sich aber, nicht mehr Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als zu obigem 
Zwecke für das Bedürfniß des eignen Landes erforderlich ist. Sie werden auch 
nach Thunlichkeit darauf dinwirken, daß die gegenwärtig im Umlaufe beßindliche 
Scheidemünze auf jenes Maaß zurückgeführt und sodann Niemand genoͤthigt 
werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze (Art. 5.) 
erreicht, in Scheidemünze anzunehmen. Art. 13 
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