Servis- Tarif. 223
1. Wie die oben erwähnte, dem Tarif vorgedruckte Allerh. Kab.-O. bestimmt, ist
der gewährte Offlcier-Serviszuschuss vom 1. Januar 1853 ab nicht weiter besonders
(vielmehr mit dem regulativmässigen Servise zusammengeworfen) zu liquidiren. Die
Schemata zur Aufstellung der diesfälligen Servis-Liquidationen werden noch besonders
mitgetheilt werden. Es können jedoch die bei den Truppen etc. noch vorhandenen
älteren Formulare su den Servis-Liquidationen, in welchen nur die Spalten fär den
Berviszuschuss unausgefällt bleiben, bis zu ibrer Aufräumung in Anwendung gebracht
v
?. Nach der erwähnten Allerhöchsten Bestimmung sollen diejenigen Oßficiere,
welche nach diesem Tarife in einigen Garnisonorten weniger Servis a r zu empangen
haben, bis zu ihrem Abgange, oder bis zu ihrem Uebertritt in andere Stellen,
in dem Genusse der höheren Kompetenz verbleiben. Dagegen ist der tarifiniissig an
einigen Orten und für einige Chargen mehr als bisher zu zahlende Berris von der Einführung
des Tarifs (1. Sannar 1858) ab zu gewähren. Die Kontrole darüber, dass für
die Amtsnachfolger derjenigen Officiere, welche zur Zeit gegen den neuen Tarif zu
viel empfangen, nur die tarifmässige Kompetenz liquidirt werde, haben die Korps-Inten
zu führen, resp. durch die Garnison-Verwaltungen, soweit diese den Servis
zahlen, ausführen zu lassen.
3. Die bestimmungsmässige Kompetenz der kasernirten Officiere ('/, des regulativmässigen
Personalservisoes ohne Zuschuss) bleibt überall unverändert. Ebenso bleiben
die Kompetenzen für sämintliche Chargen etc. auch in allen anderen Fällen, wo es sich
blos um den regulativmässigen Servis (ohne Officier-Berviszuschuss) handelt, unverlindert
und daher ausschliesslich die Specialtarife Nr. I. resp. Nr. II. in Anwendung zu bringen.
4. BRäckasichtlich der an die Festungsdotirungs- und an andere Kassen abzuführenden
balben Serrisbetrüge für die Unterhaltung der Dienstwohnungen (cfr. Passus 2 der
allgemeinen Bemerkungen im Tarif) tritt dieser Tarif sofort vom I. Januar 1953 ab: in
Kraft, und ist hiernach überall nur der tarifmüssige Satz zur Liquidation zu brin
da hierbei die Kompetenz des Dienstwohnungs-Inhabers selbst sich nicht verändert. - ..
%._ Boreit ea zur Zahlung des Bervises an einzelne nicht regimentirte Ofßciare ete.,
deren Kompetenzen nicht in den Liquidationen der Truppentheile, Kommandostähe,
Behörden etc. mit‘ ausgebracht werden, der besonderen Anweisung bedarf, ist diese
Seitens der Korps-Intendanturen (welchen übrigens das Erforderliche besonders mit
getheilt worden ist) zu bewirken.
Schliesslich wird noch bemerkt, dass die Deckersche Geh. Ober-Hofbuchdruckerei
in Berlin den vorliegenden Tarif auch in eigenen Verlag genommen hat und derselbe
im Preise von 10 Sgr. für das geheftete Exemplar von ihr berogen werden kann.