Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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III. In Rekurssachen gegen die Entscheidung der Oberlandesgerichte, so- 
weit diese Rekurssachen an den Appellationsrichter gewiesen sind. 
B. den Oberlandesgerichten zu Koͤnigsberg, Marienwerder und Insterburg 
verbleibt und wird beziehungsweise neu überwiesen, das Erkenntniß 
zweiter Instanz in nachstehenden Sachen: 
1) in sämmtlichen Bagatellsachen, insoweit sie nicht in einem Kon- 
kurs= oder erbschaftlichen Liquidationsprozeß vorkommen und die 
Fesistellung der Passtpmasse, die Rangordnung der Gläubiger oder 
die Distribution der Masse betreffen, in welchen Fällen das Er- 
kenmmniß zweiter Instanz ohne Unterschied des Gegenstandes dem 
Tribunale zustehen soll; 
2) in Injuriensachen; 
3) in den von den Untergerichten eingehenden Schwängerungssachen, 
sofern nicht etwa gleichzeitig auf Vollziehung der Ehe oder auf 
Beilegung der Rechte einer geschiedenen Ehefrau geklagt worden 
und darüber auch in der zweiten Instanz zu erkennen ist; 
4) in allen Svreitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde, soweit 
diese Sachen nicht an die Polizeibehörde gewiesen sind; 
5) in siskalischen Untersuchungssachen, wenn gegen das erste Urtheil 
ein gesetzlich zuldssiges Aggravationsgesuch angebracht ist. 
In allen diesen Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob 
das erste Urtheil bei einem Untergerichte oder bei einer Deputa- 
tion, oder bei einem einzelnen Kommissarius der Oberlandesgerichte 
(Kreisjustirath, dem Kommissarius in Bagatellsachen u. s. w.) oder 
bei dem Senat für Strassachen ergangen ist. 
6) in allen Kriminal= und fiskalischen Untersuchungen (mit alleiniger 
Ausnahme der Steuer-Komravenionssachen, Verordnung vom 
11. Juni 1838., Gesetzsammlung S. 377.), in denen in der er- 
sten Instanz von einem Untergericht erkanmt ist, insofern nicht 
a. das Urtheil von dem Oberlandeögericht selbst oder von dem 
Justizminister bestätigt worden, 
b. bei einer ausgedchenren Kompctenz der Untergerichte die Un- 
tersuchung solgende Gegensiände betroffen hat: 
Hochverrarh, Landesverrätherci, Aufruhr, Majestätsver= 
brechen gegen den Landesherrn oder die Mitglieder des 
Königlichen Hauses (vorbehaltlich der Anwendung Meiner 
Order vom 25. April 1835., wodurch das Kammergericht 
zum ausschließlichen Gerichtsstande wegen der Verbrechen 
und Vergehungen wider die Verfassung, die öffentliche 
Ordnung und Ruhe bestellt worden ist — Gesetzsammlung 
S. 47.), Münzverbrechen, Dienstvergehen der Beamten, 
wegen welcher auf Kassation erkannt worden, Duell, Todt- 
schlag, Mord, verheimlichte Schwangerschaft oder Nieder= 
kunft, zweiter gewaltsamer oder vierter gemeiner Diebstahl, 
Raub, vorsätzliche Brandslifstung oder Meineid; 
Co. 1002.) c. bei
	        
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