Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

I. 
teuersumme. 
— 30 — 
(No. 1964.) Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen. Vom 21. Jonuar 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die im Jahre 1820. von Uns angeordnete Aufnahme eines 
Grundsteuerkatasters in den beiden westlichen Provinzen Rheinland und West- 
phalen, nunmehr im Wesentlichen beendigt ist, finden Wir usthig, nach Anhs- 
rung des Gutachtens Unserer getreuen Stände dieser Provinzen, auf den An- 
trag Unseres Staatsministeriums, wegen Veranlagung und Erhebung der Grund-- 
Steuer in den gedachten Provinzen, Folgendes zu verordnen. 
K. 1. 
Die nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. Mai 1820. und Unserer Order 
vom 7. April 1828. für die beiden westlichen Provinzen festgestellte Grundsteuer- 
Haupcsumme kann, so lange der Reinertrag der Grundstücke dieser beiden Pro- 
vinzen im Ganzen nicht unter den fünffachen Betrag derselben herabsinke und 
deshalb nach H. 4. des vorgedachten Gesetzes eine Steuerermäßigung eintreten 
muß, und, so lange die Bedürfnisse des Staats nicht eine auf allgemeinen 
Grundlagen beruhende Erhöhung der Grundsteuer rochwendig machen, oder eine 
allgemeine Herabsetzung derselben gestatten, nur dadurch erhöhr oder vermindert 
werden, daß zur Zeit unbesteuerte Grundstücke (6. 8. bis 10.) besteuert werden, 
oder steuerpflichtige in die Klasse der unbesteuerten übergehen. 
Alle andere Veränderungen in der Zahl und im Katastralertrage der 
steuerpflichtigen Gegenstände haben auf die Grundsteuer-Hauptsumme keinen Ein- 
fluß, sondern wirken nur auf den Prozentsatz der Steuer. 
4. 2. 
bri Außer der Grundsteuer-Hauptsumme haben die Grundsteuerpflichtigen auf- 
ubringen: 
T 6h die Kosten der Elementarsteuererhebung, 
b) einen Fonds zur Uebertragung der Ausfälle, ingleichen zur Zahlung der 
nothwendigen Erlasse und Unterstützungen, 
P) die Kosten, welche ausgewendet werden müssen, um die Kataslerkarten, 
Flurbücher und Mutterrollen durch Umarbeitungen und periodische Re- 
visionen mit der Gegenwart in Uebereinstimmung zu erhalten, 
d) einen Beitrag zu den durch die Fortschreibung des Güterwechsels ent- 
stehenden Kosten. 
8. 3. 
Die Beischláge zur Bestreitung der Elementar-Erhebungskosten (§. 2. zu n.) 
sollen, insoweit dies nicht bereits geschehen ist, baldthunlichst überall auf drei 
Mozent der Grundsteuer-Hauptsumme und aller Beischläge ermäßigt werden. 
K. 4. 
ür die im §. 2. zu b. und c. bezeichneten Zwecke sind für jetzt überall 
gleichmäßig zwei Prozent der Grundsteuer-Hauptsumme auszuschlagen. Davon 
werden
	        
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