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werden unter Vorbehalt künstig zulässiger Ermäßigung, 14 Prozent dem Grund-
Steuer-Deckungsfonds jedes Regierungsbezirks öberwiesen. Mirtelst des Mehr-
betrages von 1 Prozent wird ein für alle Regierungsbezirke der westlichen Pro-
vinzen gemeinschaftlicher Fonds gebildet, der zunächst nach der Anweisung des
Finanzministers auf die Erhaltung des Katasters zu verwenden ist, nöchigen Falls
aber auch zur Derstärkung des Grundstleuer= Deckungsfonds diem, wenn die
demselben überwiesenen 11 Prozenk der Grundsteuer-Hauptsumme in einzelnen
ahren nicht hinreichen, um die vorkommenden Aussälle oder die nach den be-
PVorschriften zu gewährenden Erlasse zu decken. Der auf diese Weise
sam Deckungssonds eines Regierungsbezirks zu gewährende Zuschuß darf jedoch
in keinem Jahre den Betrag des innerhalb des Regierungsbezirks für die Er-
haleung des Katasters aufgebrachten halben Prozents der Grundsteuer-Haupt-
Summe öbersteigen.
Ob künftig noch andere Geldmittel auf die Erhaltung des Katasters zu
verwenden und wie dieselben aufzubringen seyn werden, ingleichen ob der Bei-
trag r den Kosten der Fortschreibung fernerhin in der jetzigen Form der Fort-
schreibungsgebühren oder auf andere Weise erhoben werben soll, behalten Wir
Uns vor, nach vernommenen Gutachten Unserer getreuen Stände näher zu be-
stimmen, wenn wegen der Einrichtung der periodischen Revisionen und der Fort-
schreibung definitive Anordnungen gerroffen seyn werden.
4. 5.
Ueber andere, nach dem Fuße der Grundsteuer zu erhebende Beischlaͤge
zu Provinzial- Kreis- und Gemeinezwecken, bestimmen besondere Gesetze und Ver-
ordnungen. Die Verbindlichkeit zur Zahlung dieser Beischläge oder die Be-
freiung von denselben folgt nicht nothwendig denselben Regeln, welche das ge-
gemwär#ige Gesetz hinsichrlich der Staacsgrundsteuer feststellt.
6. 6. -
Die von den westlichen Provinzen nach 96. 1. bis 4. zu entrichtende (Steuesch
Grundsteuer haftet auf dem steuerbaren Reinerkrage (K. 16.) aller steuerpflchti- t
gen Grundstücke innerhalb der Grenzen dieser Provinzen. sände.
. 7.
Aller Grund und Boden, der weder einen Ertrag bringe, noch kuleur-
shig ist, kann hiernach nicht besteuert werden.
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Von der Besteuerung nach 5#9. 1. bis 4. ausgenommen sind alle dem
Staate, den Provinzen, den Kreisen oder den Gemeinen gehörige Grundstücke,
feen ß; zu einem oͤffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, inson-
derheit also:
1) alle Gassen, Plaͤtze, Bruͤcken, Land- und Heerstraßen, Fahr- und Fußwege,
Stroͤme, Fluͤsse, Baͤche, Brunnen, schifsbare Kandle, Hafen, Werfte, Äb-
lagen, Fesiungswerke, Exerzierplaͤtze, Kirchhoͤfe, Begraͤbnißplaͤtze, Spa-
ziergaͤnge, Lusi- und botanische Gaͤrten, bei denen die obigen Bedingungen
vorhanden sind, ferner die dem Staate, den Provinzen, den Kreisen
oder Gemeinen gehbörigen, lediglich zur Bepflanzung öffentlicher Plätze,
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