656 Lazarsth-Oehülfen.
Behöstgung.
Sämmtliche Gehülfen im Lazareth oder ausserhalb desselben behalten
ihren Sold und Brodportion und besorgen damit Frühstück, Abendbrod
und ihre sonstigen kleinen Bedürfnisse; das Lazareth giebt ihnen die
Mittagsmahlzeit aus dem allgemeinen Speisekessel ohne Brod und Getränk.
(Auch kann aus der Speiseküche der Lazarethe eine konsistentere Kost,
wie in den Kasernen, verabreicht werden. Besondere Einrichtungen deshalb
sind aber nicht zulässig und dürfen, ausser Beibehalt der Fleischportion
des Beköstigungs-Regulativs, die Portionssätze, wie sie für geräumige
Kantonnements bestimmt sind, nicht überschreiten.)
Für diese Mahlzeit wird der Krankenpflege-Fonds entschädigt, und
die Viktualien-Zulage dieser Lazareth-Gehülfen (d. h. der Löhnungstheil
von 6 Pf. pro Kopf und Tag) wird von den Truppentheilen als erspart
berechnet. (Die Lazareth- Kommissionen bringen die Ausgaben für die
Gehülfen ordnungsgemäss in Rechnung; die Zahl der im Lazareth gespeisten
Gehülfen, wird in den Diätzetteln und in den Kranken-Rapporten unter
Angabe der Truppentheile speciell aufgeführt. Die Lazareth-Kommissionen
reichen jährlich der Intendantur eine Uebersicht ein, woraus ersichtlich
ist, wieviel Mittagsmahlzeiten, mit Einschluss der etwa gewährten Geldentschädigung
im Lauf des Jahres an Gehülfen verabreicht sind. Die Intendantur
macht aus diesen Uebersichten eine Zusammenstellung für das
Militär-Oekonomie-Departement, wonächst der ungefähre Geldwerth jener
Mahlzeiten mit 2 Sgr. pro Kopf und Tag vom Etatstitel III. zur Erstattung
an den Krankenpflege-Fonds abgezweigt wird.) Der, von etwa den Truppen
bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüssen zur Menage- Kasse
eingezogene Betrag, sowie der alsdann etwa noch verbleibende Rest, muss
den, vom Lazareth gespeisten Gehülfen abgezogen und als erspart berechnet
werden. Wird in kleinen Lazarethen zeitweise (wenn keine Kranken vorhanden
sind) nicht gekocht, so erhalten die Gehülfen 2 Sgr. pro Tag
decadenweise postnumerando baar Behufs Selbstbeköstigung, jedoch auch
dann keine Viktualien-Zulage. Auf Uebungen, Märschen etc. sorgen sie,
unter Empfang der Viktualien-Zulage, für ihre Beköstigung selbst. Wird
dem Gehülfen auch im Lazareth die Selbstbeköstigung gestattet, so erhält
er die Viktualien-Zulage, d. h. den Löhnungstheil von 6 Pf. pro Tag, nie
aber einen Zuschuss hierzu.
Lazareth-Gehülfen, welche in den Lazarethen Mittagskost erhalten,
erleiden somit für dieselbe einen täglichen (mit Ausschluss des 31 sten
eines Monats) Löhnungsabzug von 6 Pf. und haben auf Verpflegungs-Zuschüsse
keinen Anspruch ').
Eri htung terlalten ?).
Jeder im Lazareth wohnende Gehülfe erhält mit Rücksicht auf die
schriftlichen Arbeiten ete."jährlich 8'/, Pfd. Talglichte (10 Stück pro Pfund)
und zwar im Allgemeinen pro Januar und December je 1*/,., Februar und
November je 1”/o, März und Oktober je ?/,., April und September je */,o,
Mai und August je *.., Juni und Juli je %/0 Pfund. Die nicht im Lazareth
wohnenden Gehülfen erhalten kein Licht, ausser wenn sic, Behufs
}) Anmerkung zu 8 47 des Reglements üb. die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden
vom 13. Mai 1858 und 6. 132 des Regleinenis über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden,
kriegsmin. Erl. vom 24. Juni 1853 ad 14.
2) Neuer Erleuchtungs-Materialien-Elst von 18583 Anhang I. zum Reglement lür die
Friedens-Lazarethe. °