Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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4 Bei nachstehenden Urbarmachungen und Kulturverbesserungen dagegen, 
n mlich: 
a) bei Holzanpflanzungen oder Ansckungen auf wüsten Ländereien; 
b) bei Austrocknung von Sümpfen; 
c) bei Wein= und Obstpflanzungen, die auf seit mehr als 15 Jahren nicht 
gebautem Acker oder auf Wild= und Oedländereien angelegt, sowie 
endlich 
d) bei Gärten, Aeckern, Wiesen und Weiden, in welche Ländereien der letzt- 
gedachten Art umgewandelt worden, erfolgt die Abschgung zwar wie 
bei allen übrigen Kulturveränderungen, bei Gelegenheit der periodischen 
Revisionen. Wenn aber die beabsichtigte Kulturverbesserung vor dem 
Beginn derselben dem Bezirkssteuer-Komroleur direkt oder durch Vermit- 
telung der Ortsbehörde angezeigt und nach der Ausführung nachgewiesen 
worden ist, darüber bei der Revision der Katastralerträge eine von dem 
Bezirkssteuer-Kontroleur unentgeldlich auszustellende Bescheinigung beige- 
bracht werden kann und seit der bewirkten Verbesserung bis zu dieser 
Revision 
in dem Falle zu a. 30 Jahre 
* „ "„ „ b. 25 4 
„ „ „ C. 20 „ 
- „ „ d. 10 
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noch nicht verflossen sind, so muß der frühere Katastralertrag auch nach 
bewirkter Revision bei der Besteuerung so lange zu Grunde gelegt wer- 
den, bis der vorgedachte Zeitraum abläuft. — Ist die vorschriftsmätzige 
Anzeige der Kulturverbesserung unterblieben, so wird bei der Revision 
der Katastralerträge der Grundstücke, bei welchen die Verbesserung zur 
Sprache kommt, angenommen, daß dieselbe im ersten Jahre nach der 
Katastrirung oder nach der letzten Revisson der Grundstücke ausgeführt 
worden. 
6. 30. 
Alle übrige Ertragserhöhungen (mit Ausnahme der in dem 8. 29. ge- 
dachten Falle) werden gleich im folgenden Jahre, nachdem die durch die Revi- 
sion ermittelten Katastralerträge festgesetzt sind, bei der Besteuerung berücksichtigt. 
v. 8. 31. 
Erhaltuͤng des Saͤmmtliche Katasterverhandlungen, die Originalkarten und Buͤcher wer- 
Raiasent. den bei den Regierungen aufbewahrt. 
Die Gemeinen erhalten Kopieen der Flur= und Gemeinekarten, Flurbücher, 
Mutterrollen und alphabetische Register oder summarische Mutterrollen, und ha- 
ben für deren Aufbewahrung im Archive der Gemeine, oder des Gerichts, oder 
in einem andern dazu geeigneten Archivlokale, nach der nähern Anweisung der 
Regierungen, Sorge zu tragen. 
Diese Kopieen der Katasterdokumente sind zum offentlichen Gebrauche be- 
stimme, so daß jeder Steuerpflichtige die Einsicht der seinen Grundbesttz betref- 
senden Stellen der Bücher und Karten durch die Vermittelung der mit deren 
Aufbewahrung beauftragten Beamten unentgeltlich verlangen kann. — Auszüge 
und
	        
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