Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

VI. 
Stener-Beran- 
lagung. 
VII. 
Erhebung der 
Steuer. 
— 40 — 
Interessenten zur Abgabe ihrer Erklaͤrung mit der Verwarnung vorladen, daß 
er bei ihrem Ausbleiben, die in der Vorladung genau zu bezeichnende Fort- 
schreibung vornehmen werde. — Wenn die Interessenten weder in diesem Ter- 
mine erscheinen, noch vorher eine Erkldrung bgeben und die Vorladung gehs- 
rig bescheinigt ist, so wird dann die Fortschreibung nach Maaßgabe der gemachten 
Andeutung von Amtswegen bewirkt. 
35. 
Auf den Grund der jährlichen Derdnderungsaufnahmen werden die Mutc- 
terrollen berichriget, die nsthigen Ergänzungen zu den Karten und Flurbüchern 
angefertigt, und die hiernach sich ergebenden Katastererträge für jeden Regie- 
rungebezirk, und für die westlichen Provinzen überhaupt, zusammengetragen. 
. 36. 
Der Gesammt-Katastralertrag aller der Besteuerung unterliegenden Grund- 
stücke, die Grundsteuer-Hauptsumme, der allgemeine Steuer-Prozentsatz und der 
danach von jedem Regierungsbezirk aufzubringende Grundsteuerbetrag sollen von 
dem Finanzministerium festgestellt, und durch die Amtsblätter bekannt gemacht 
werden. 
is 
Der für jeden Regierungsbezirk festgestellten Grundsteuer-Hauptsumme 
werden die Staats= und Provinzialbeischläge und die Hebegebühren zugesetzt, 
und hiernach wird das Perhältniß bestimmt, nach welchem für alles steuerpflich- 
tige Grundeigenthum die Steuerbeträge des betreffenden Jahres gleichmäßig in 
den Steuerheberollen zu berechnen sind. 
Eine Nachweisung der von jeder Steuergemeine nach den Heberollen zu 
entrichtenden Grungdsteuer-Hauptsumme und Beischläge ist in jedem Regierungs- 
Bezirk jährlich durch die Amtsblätter bekannt zu machen. 
*ie 
Die Regierungen vollziehen die Heberollen und fertigen solche den Steuer- 
Empfängern zu, welche sogleich nach dem Empfange derselben, jeden Steuer- 
pflichtigen durch den Steuerdiener oder durch Vermittelung des Verwaltungs= 
Beamten schriftlich und kostenfrei von dem Betrage seiner Jahressteuer in Kennt- 
niß zu setzen haben. 
Der Tag, unter welchem die Heberollen den Steuerempfängern zugefer- 
tigt worden sind, wird durch die Amtsblätter bekannt gemacht. 
6. 39. 
Die Grundsleuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Monats mit 
einem Zwölftheile des Jahresbetrages fällig. 
. 40. 
Zur Entrichtung derselben ist jeder in den Mutterrollen und nach diesen 
in den Heberollen eingetragene Eigenthuͤmer, Erbpachter oder Nutznießer ver- 
bunden
	        
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