Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Wenn Grundstuͤcke, die zur Zeit der Veranlagung sieuerpftichtig waren, 
paͤter in die Kla bouter sieverfreirn % o 4un Erlaß 8. bezie- 
—1 die x— der Steuer von dem kte des Ueberganges an 
von Amtewegen verfuͤgt. 
8. 4. 
Ueber die Steuerreste, welche ungeachtet der rechtzeitigen Anwendung der 
durch die Exekutions-Ordnung vorgeschriebenen Zwangsmaaßregeln unbeibringlich 
geblieben, oder wegen notorischer Schungwunsazigker ohne daß es der Anwen- 
dung von Zwangsmaaßregeln bedarf, als unbeibringlich zu betrachten sind, hat 
der Steuer= Empfänger am 1. Dezember für sede zu seinem Empfangsbezirke 
gehörige Steuergemeine dem Verwal#ungsbeamten eine nach dem anliegenden 
Schema angefertigte Nachweisung, in welcher die rückständigen Beträge einzeln 4 
angegeben sind, mit den Beweisen oder der Bescheinigung der Unbeibringlichkeit — 
vorzulegen. 
8. 6. 
Der Verwaltungsbeamte muß die Nachweisung in formeller und mate- 
rieller Beziehung pruͤfen und mit den Buͤchern des Steuer-Empfaͤngers ver- 
gleichen, noͤthigenfalls auch die Steuerpflichtigen vernehmen und die etwa nicht 
vollstaͤndig erfuͤllten Foͤrmlichkeiten oder fehlenden Beweisstuͤcke nachbringen lassen, 
demnaͤchst die erfolgte Anwendung der gesetzlichen Zwangsmaaßregeln oder die 
Zahlungsunfaͤhigkeit der im Ruͤckstande verbliebenen Steuerpflichtigen ausdruͤcklich 
bescheinigen oder seine desfallsigen Bemerkungen, insbesondere auch dann, wenn 
das bereffende Grundstück etwa schon auf einen andern zahlungssdhigen Eigen- 
thümer übergegangen seyn sollte, beifügen, und die vollständigen Verhandlungen 
mit seinen Amträgen bis zum 10. Dezember dem Landrathe einsenden. Dieser 
hat ebenfalls seine Bemerkungen beizufuͤgen und die Nachweisung bis zum 
20. Dezember der Regierung einzureiwen 
D. II. 
VWenn der Eigenthümer eines nach dem Miethwerthe besteuerten Ge= Steuer-Nach- 
baudes, welches vom Anfange bis zu Ende des Jahres gänzlich unbenutzt ges00 u 
wesen ist, Steuervergütigung anspricht, muß das Gesuch, worin die Flur= und ghdletene Ge- 
Parzellen-Nummer und der nach dem Miechwerthe berechnete Katastral Ertrag-zude eder 
des betreffenden Gebdudes in Uebereinstimmung mit der Mutterrolle anzugeben durch Unglücks- 
i#t, mir dem Steuerauszuge oder einer Abschrist desselben, und der Bescheini-füll eusae 
g Über die bezahlte Steuer bis zum 1. Februar des folgenden Jahres dem eder tdellwel- 
Dealtn benalten vorgelegt werden. ks rtage 
Dieser muß das Gesuch, Falls dasselbe begründet ist, mit der ausdrück= dewilligt wer- 
lichen Bescheinigung versehen, daß der Katastral-Ertrag des darin bezeichnetenen e- 
Gebudes richtig angegeben und letzteres innerhalb des angegebenen Zeitraums kongsfonds die 
weder von dem Eigenthümer selbst bewohnt, noch auf irgend eine Weise ganz Kuzel, dasn 
oder kheilweise durch ihn oder durch Andere benutzt worden ist. Mit dieser 
Bescheinigung übergiebt er das Gesuch vor dem 1. März dem Sceuer-Kon- 
woleur, der die Jahressteuer des Gebdudes nach dem angegebenen Katastral- 
Ertrage (also ausschließlich der Stceuer von der Grundfläche) berechnet und bei- 
chreibt, und das Gesuch mit seinem Gutachten vor dem 1. April dem Land- 
Ne. 1965.) Jahrgang 1829. G athe
	        
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