Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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seitdem sich aber Zweisel und Mißverständnisse über die Auslegung der Bestim- 
mungen 7. 2. a. und c. der erwähnten Konvention, namentlich 
#a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und inwieweit die 
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetxetenen Ver- 
nderungen auf die Staatsangehbrigkeit der unselbstständigen, d. h. aus 
5 is Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Ein- 
uß seyen? « 
owie 
5) uͤber die Beschaffenheit des g. 2. c. der Konvention erwähnten zehnfäh- 
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben haben, so sind zu deren Beseitigung die gedachten Regierungen, ohne 
hierdurch an dem in der Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu 
wollen, daß die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eig- 
nen innern Gesetehung des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin über- 
eingekommen, hinkünftig und bis auf Weireres, nachstehende Grundsätze gegen- 
seirig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar 
ju a. 
1) daß unselbsiständige, d. h. aus der dlterlichen Gewalt noch nicht entlassene 
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und 
ohne daß es einer eignen Thaeigkeit oder eines besonders begründeten 
Rechts der Kinder bedürste, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhafeig 
werden, welche die Aeltern während der Unselbstiständigkeit ihrer Kinder 
en, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbst- 
ständiger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht dußern kön- 
nen, welche sich nach dem Tode des Paters derselben in der Staatsan- 
ehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die Staats- 
gehfrigkeit ehelicher unselbsiständiger Kinder lediglich die Kondition ih- 
res Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in deren Staatsangehbrigkeit 
nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde eintreten koͤnnen. 
Naͤchstdem soll 
zu b. 
Die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme 
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem 
Grunde laͤstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Faͤllen des d. 2. c. der 
Konvention eintreten: · 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchem er ausgewiesen 
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft 
geführt har, wobei zur ndheren Bestimmung des Begriffs von Wirth- 
schaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eimrete, wenn selbst 
nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen 
Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat; 
oder 
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, 
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechun 
(No. 1960.) auf- 
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