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Mo 1978.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 24. Februar 1639., die Verleihung der revidir-
ten Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Chodziesen im
Großherzogthum Posen betreffend.
A# Ihren Bericht vom 8. d. M. will Ich der Stadt Chedziesen, dem Wun-
sche derselben gemaß, die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831., mit
Ausschlußz des in der Provinz Posen nicht anwendbaren zehnten Titels, verlei-
hen, und ermächtige Sie, mit deren Einführung den Ober-Präsidenten der Pro-
vinz zu beauftragen.
Berlin, den 24. Februar 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Sbcaatsminister v. Rochow.
(No. 1979.) Ministerial-Erklärung zur Ergänzung und Erläuterung der zwischen der König-
lich-Preußischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen Regierung
bestehenden Uebereinkunft vom z 5r 1822. wegen Uebernahme der Aus-
gewiesenen. D. d. den 4. März 1839.
ur Beseitigung dersenigen Zweisel und Mißversiändnisse, welche sich seither
über die Auslegung der Bestimmungen #. 2. a. und c. der zwischen der König-
lich Preußischen und der Königlich Sachsischen Regierung wegen wechselseitiger
Uebernahme der Ausgewiesenen und VBagabunden bestehenden Konvention vom
21. Jannar
—3Prunr 1820., die nach der provisorischen Uebereinkunft zwischen der Königlich-
Preußischen und der Großherzoglich Sächsischen Regierung vom ——Bal 1822.
12. Juni
auch Hüwens Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach Gültigkeit erlangt hat,
namentlich:
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die
in der Staatsangehörigkeit selbsiständiger Individuen eingetretenen Ver-
adnderungen auf die Scaatsangehörigkeit der unselbsiständigen, d. h. aus
der dlterlichen Gewalt noch nicht emtlassenen Kinder derselben von Ein-
fluß seyen? sowie
b) über die Beschaffenheit des, §. 2 c. der Konvention erwähnten zehnjäh-
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unter-
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Besegebung
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünftig
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung ge-
langen zu lassen, und zwar:
zu