Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Mo 1978.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 24. Februar 1639., die Verleihung der revidir- 
ten Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Chodziesen im 
Großherzogthum Posen betreffend. 
A# Ihren Bericht vom 8. d. M. will Ich der Stadt Chedziesen, dem Wun- 
sche derselben gemaß, die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831., mit 
Ausschlußz des in der Provinz Posen nicht anwendbaren zehnten Titels, verlei- 
hen, und ermächtige Sie, mit deren Einführung den Ober-Präsidenten der Pro- 
vinz zu beauftragen. 
Berlin, den 24. Februar 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Sbcaatsminister v. Rochow. 
  
(No. 1979.) Ministerial-Erklärung zur Ergänzung und Erläuterung der zwischen der König- 
lich-Preußischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen Regierung 
bestehenden Uebereinkunft vom z 5r 1822. wegen Uebernahme der Aus- 
gewiesenen. D. d. den 4. März 1839. 
  
ur Beseitigung dersenigen Zweisel und Mißversiändnisse, welche sich seither 
über die Auslegung der Bestimmungen #. 2. a. und c. der zwischen der König- 
lich Preußischen und der Königlich Sachsischen Regierung wegen wechselseitiger 
Uebernahme der Ausgewiesenen und VBagabunden bestehenden Konvention vom 
21. Jannar 
—3Prunr 1820., die nach der provisorischen Uebereinkunft zwischen der Königlich- 
Preußischen und der Großherzoglich Sächsischen Regierung vom ——Bal 1822. 
12. Juni 
auch Hüwens Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach Gültigkeit erlangt hat, 
namentlich: 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die 
in der Staatsangehörigkeit selbsiständiger Individuen eingetretenen Ver- 
adnderungen auf die Scaatsangehörigkeit der unselbsiständigen, d. h. aus 
der dlterlichen Gewalt noch nicht emtlassenen Kinder derselben von Ein- 
fluß seyen? sowie 
b) über die Beschaffenheit des, §. 2 c. der Konvention erwähnten zehnjäh- 
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der 
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unter- 
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Besegebung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünftig 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen, und zwar: 
  
  
zu
	        
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