Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(No. 2090). Allerhöchste Kabinertorder vom 20. Februar 1840., den Tarif zur Erhedung des 
Chausseegelbes auf den Staats-Chausseen bekreffend. 
J. habe den mit Ihrem Berichte vom 14. d. M. eingereichten Chausseegeld- 
Tarif genehmigt und sende Ihnen denselben anbei vollzogen zurück, indem Ich 
nach Ihrem Antrage festsetze, daß dieser Tarif nebst den demselben angehängten 
Vorschriften auf allen Staats-Chausseen fortan statt des Chausseegeld-Tarifs 
vom 28. April 1828. und der demselben beigefügten Bestimmungen zur Anwen- 
dung kommen soll. Auch für alle sonstigen öffentlichen chaussirten Wege, für 
welche in Folge Meiner Order vom 31. August 1832. die mit dem Chaussee- 
geld-Tarif vom 28. April 1828. publizirten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
Polizeivergehen Gültigkeit erlangt haben, sollen die dem Chausseegeld-Tarif vom 
heutigen Tage unter 7. bis 23. angehängten Vorschristen an die Stelle jener 
Bestimmungen treten. Sie haben diese Order nebst dem anliegenden Tarife 
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 29. Februar 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister, Grafen v. Alvensleben. 
  
Tarif
	        
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