Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Tarif 
zur Erhebung des Chausseegeldes fuͤr eine Meile von 2000 Preu- 
ßischen Ruthen. 
  
A. Chausseegeld wird entrichtet: 
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten, 
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Ka- 
leschen, Kabriolets u. #. w., für jedes Zugthir 
II. zum Fortschaffen von Lasten: 
1) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich, autzer 
dessen Zubehhr und außer dem Futter für höchstens drei 
Tage, an andern Gegenständen mehr, als zwei Centner, 
befinden, — für jedes Zugthr 
2) von unbeladenem: 
. Frachtwagen, für jedes Zugthir 
b. gewöhnlichem Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes 
Zugther . .... .. ... 
B. von unangespannten Thieren: 
I. von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit oder ohne 
Reiter oder kat4:: . . ... 
II. von jedem Stück Rindvieh oder Eee . ... 
III. von je fünf Fohlen, Kälbern, Schaafen, Lammern, Schweinen, 
Jieggen ... . . .. 
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1 
  
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Weniger, als fünf der vorstehend zu III. gedachten Thiere, sind frei. 
Besreiungen. 
Chaufseegeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angehören; 
(No. 2060.) 
2) von
	        
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