Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich fuͤhrt; von Pferden, welche von Offizieren oder 
in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dienst- 
Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi- 
gen Diehstpferden der Offziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offiziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im letztern 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge- 
stellte Marschroute, oder durch die von der obern Milikairbeh'rde ertheilte 
Order ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche- 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Neitposten, 
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kourieren und Es, fetten 
und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und. 
Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare. 
Rechnung des Sgaates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von. 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh- 
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) 2. bei allen Hebestellen von Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldün- 
ger, Mist); 
. bei den Hebestellen in der Gemeine= oder Gutsfeldmark und bei dem 
Hebestellen in der Feldmark, wo die bewirthschafteten Grundstücke oder- 
Weiden liegen, von Wirthschaftsvieh und von Bestellungs= und Aerndte- 
Fuhren, einschließlich der Guhren mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w. zur- 
Düngung; 
. bei den Hebestellen in der Gemeine= oder Gutsfeldmark von Fuhren 
mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf und mit Brennmaterialien 
zum eigenen Heizungs= und gewöhnlichen landwirthschaftlichen Bedarf, 
einschließlich desjenigen für die mit der Landwirthschaft verbundenen 
Brau- 
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□G. 
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