Restitutionsgesuchs und die Aufrechthaltung der in contumaciam ergangenen Puri-
sikations-Resolution auszusprechen. Ein ferneres Restitutionsgesuch sindet niche statt.
#. 6.
Die Abfassung der Purifkations-Resolutionen, so wie der Bescheide über
die Restitution dagegen steht in allen Fallen dem Gerichte zu, welches in der
ersten Instanz erkannt hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt. Müöhler.
Beglaubigte:
Düesberg.
(No. 2083.) Verordnung, betreffend die Befugniß des Beneßizial-Erben. Vom 28. März 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
Da die bestehenden Vorschriften über die Beschrämkung der Dieposstions-Be-
sugniß eines Benefizial-Erben in Bezug auf die zum Nachlaß gehörigen Grund-
stücke dem Erben zu großer Belästigung gereichen, ohne jedoch den Erbschafts-
Gldubigern entsprechende Vortheile zu gewähren, so verordnen Wir für dieseni-
gen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht und die
Allgemeine Gerichtsordnung Kraft haben, auf den Antrag Unseres Staats=
Ministeriums und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des
Scaatsraths ernannten Kommission, was folgt:
G. 1.
Dem Benefizial-Erben wird die Befugniß beigelegt, so fern er sich der
Verwalcung des Nachlasses nicht begeben hat, und ihm auch nicht auf den An-
trag der Gldubiger oder Legatarien vom NRichter Schranken gesetzt worden sind,
über die zum Nachlaß gehörigen Grundstücke und Gerechtigkeiten ebenso, wie
über die beweglichen Sachen, zu verfügen.
F. 2.
Bei der Berichtigung des Besittitels für einen Erben soll die Einschrän-
kung, daß er nur als Beneßzial-Erbe besitze, in das Hypothekenbuch nicht
ferner eingetragen werden.
(No. 2062—2083.) 0 2 (. 1.