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(No. 2084.) Ministerial-Erklärung, bezüglich auf die zwischen der Königlich Preußischen und
der Königlich Bayerschen Regierung bestehende Konvention, wegen wechsel-
seitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 1840.
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich seither
uͤber die Bestimmungen des 5. 2. u. und c. der zwischen der Königlich Preu-
Kischen und der Königlich Bayerschen Regierung bestehenden Konvention wegen
9. Mai
wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom + Ins- 1818., namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit
die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen
Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen Kinder
derselben von Einfluß seyen?
sowie
b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten zehn-
fährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, datz die Unter-
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünftig
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelan-
gen zu lassen und zwar,
zu o.
1) daß unselbstständige Kinder schon durch die Handlungen ihrer Eltern an
und für sich und ohne daß es einer eignen Thütigkeit oder eines besonders
begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörig-
keit theilhaftig werden, welche die Eltern während der Unselbstständig-
keit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
daß dagegen einen solchen Einsluß auf die Staatsangehörigkeit
unselbstständiger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht
dußern können, welche sich nach dem Tode des Waters derselben in
der Scaatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem viel-
mehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder
lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen
in deren Staatsangeh#rigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormund-
schaftlichen Behörde eintreten können.
Go. 2084.) 3) Als
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