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(No. 2089.) Erklärung vom * Van 1840., die Aufhebung des H. 108. Nr. 6. der Prozeß-
Ordnung für die Untergerichte der Fürstenehümer Waldeck und Pyrmont
vom 4. Juli 1836. in seiner Anwendung auf Preußische Unterthanen betreffend.
N die Königlich Preußische Staatsregierung den Wunsch gedußert hat,
daß die in der Prozeßordnung für die Untergerichte der Fürstenthümer Waldeck
und Pyrmont vom 4. Juli 1836. 5. 108. Nr. 6. enthaltene gesetzliche Bestim-
mung wegen Zulässigkeit des Arrestprozesses gegen Ausländer, um deswillen keine
Anwendung auf Königlich Preußische Unterthanen finden und rücksichtlich der-
selben ausgehoben werden möge, weil die Königlich Preußischen Gesetze eine
gleiche Bestimmung nicht enthalten, die Fürstlich Waldeckische Staatsregierung
auch auf diesen Antrag einzugehen kein Bedenken gefunden hat; so verspricht die
letztere hierdurch, daß die oben erwähnte gesetzliche Vorschrift rücksichtlich der Ko-
niglich Preußischen Unterthanen aufgehoben und das Erforderliche alsbald, nach
Auswechselung der beiderseitigen diesfälligen Erkldrungen, publizirt werden solle.
Die Königlich Preußische Staatsregierung nimmt dieses Zugeständniß
an und macht sich eben so wie die Fürstlich Waldeckische anheischig, daß ohne
vorhergegangene, von beiden Theilen beliebte Wiederaufhebung der diesfälligen
Vereinbarung, die mehrgedachte gesetzliche Bestimmung weder in dem einen noch
dem andern Staatsgebiete rücksichtlich der gegenseitigen Unterthanen eingeführt
werden solle.
Berlin, den 20. März 1840.
(L. S.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V.1% Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstim-
mende Erkldrung der Fürsich Waldeckischen Regierung vom 29. April d. J.
ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 6. Mai 1840. •r-
Der Mimster der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 2090.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. Mai 1840., betreffend die Abgränzung der
Notarien in den Landgerichtsbezirken Düsseldorf und Elberfeld.
J. habe aus Ihrem Berichte vom 16. April d. J. ersehen, daß die Arti-
kel 4. und 58. der Verordnung fuͤr die Notare der Rheinprovinz vom 25. April
1822., welche bestimmen:
Artikel 4. Die Notarien üben ihr Amt in dem ganzen Landgerichtsbezirke
aus, in welchem sie ihren Wohnort haben. Sie dürfen außerhalb die-
ses Bezirkes keine Amtshandlungen vornehmen, bei Strafe einer drei-
monarlichen Suspension und der Absetzung im Wiederholungsfalle; sie
sind autzerdem den Betheiligten für allen Schaden verantwortlich,
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