Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Artikel 58. Außer den Fällen, wo die Urkunden wegen Mangels der Qua- 
lifkkation des Notars, der entweder den Eid noch nicht geleistet hat, oder 
suspendirt ist, als ungültig betrachtet werden müssen, sind dieselben auch 
noch nichtig, wenn dabei die Vorschriften der Artikel 4. 19. 20. 21. 22. 
23. 25. 27. 28. 29. 35 und 37. nicht beobachtet sind; 
in den Bezirken der Landgerichte zu Düsseldorf und Elberfelde, namentlich in 
den Friedensgerichts-Bezirken Opladen, Gerresheim und Ratingen, sowie in den 
Friedensgerichts-Bezirken Solingen, Mettmann und Welbert nicht zur Ausfüh- 
rung gekommen sind. — Ich verordne daher, daß jene Artikel von nun an, 
auch in diesen Bezirken genau befolgt werden sollen, und setze die hiervon ab- 
weichenden administrativen Verfügungen vom 15. Oktober und 6. Dezember 
1834. außer Kraft. Zur Vermeidung von Rechtsirrungen und Prozeseen über 
die Göltigkeit der gegen jene Artikel anstoßenden Norariatsurkunden bestimme 
Ich jedoch, daß die vor der Publikation dieser Order in den genannten Frie- 
densgerichts-Bezirken ausgenommenen Notariatsurkunden bloß aus dem Grunde 
einer Verletzung der Artikel 4. und 58. der Nokariatsordnung vom 25. April 
1822. wegen Mangels der Befsugniß des instrumentirenden Motars nicht sollen 
angefochten werden dürfen, vielmehr für gültig und verbindlich zu erachten sind. 
Sie haben diese Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen und gleichzeitig die Aufnahme derselben in das Amtsblatt der Regierung 
in Düsseldorf zu veranlassen. 
Berlin, den 7. Mai 1840. # " 
Friedrich Wilhelm. 
An den Justizminister Mühler. 
  
(No. 2091.) Erklärung wegen Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes zwischen den 
nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Königlich Preußischen Provinzen 
·. Au 
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Nachdem die Koͤniglich Preußische Regierung mit dem Senate der freien Stadt 
rankfurt dahin uͤbereingekommen ist, die Aufhebung des Abschosses und Ab- 
ahrtsgeldes, welche zufolge des Artikels 18. der Deutschen Bundesakte vom 
8.-Juni 1815. und nach Maaßgabe der Beschluͤsse der Deutschen Bundesver- 
sammlung vom 23. Juni 1817. und 2. August 1827. bereits zwischen den zum 
Deursche Bunde gehörigen Preußischen Provinzen und der freien Stadt Frank- 
furt festgesetzt worden, nunmehr auch auf die nicht zum Deutschen Bunde ge- 
Rüee Preußischen Provinzen im gegenseitigen Verhältnisse zu der freien Stadt 
rankfurt mit deren gesammtem Gebiete auszudehnen; so erklären jetzt die bei- 
den Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Bei keinem Vermögensausgange auch aus den nicht zum Deutschen 
Bunde gehörigen Provinzen der Preußischen Monarchie, namentlich also aus 
den Provinzen Preußen und Posen in die freie Stadt Frankfurt und in de- 
fcren Gebiet oder aus diesen in jene, es mag sich solcher Ausgang durch Aus- 
wanderung oder Erbschaft oder Legat oder Brautschatz oder Schenkung oder 
(No. 2000—2001.) auf
	        
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