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auf andere Weise zutragen, soll irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder
Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden.
V dieser Bestimmung sind jedoch diesenigen allgemeinen Abgaben aus-
genommen, welche bei einem Erbschaftsanfalle, Legat, Verkaufe 2c., ohne Unter-
schied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue
Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, in dem beiderseitigen Gebiete zu
entrichten sind, wie z. B. Etöschaftssteuer, Stempelgebühren und dergleichen.
rtikel 2.
Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenigen Ab-
gaben an Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die Staatskassen fließen, als auch
auf diesenigen Abgaben an Abschoß und Abfahrtsgeld erstrecken, welche in die
Kassen der Kommunen, Märkte, Kämmereien, Stifter, Patrimonialgerichte und
Korporationen oder einzelner Privatpersonen fließen würden.
Artikel 3.
In Absicht der Anwendung der gegenwärtig verabredeten Freizügigkei#t
soll der Tag des wirklichen Abzuges entscheiden.
Artikel 4.
Die verabredete Freizügigkeit bezieht sich nur auf das Verm ögen. Dem-
nach bleiben, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diesenigen Preußischen Gesetze
und diejenigen Gesetze der freien Stadt Frankfurt in ihrer Kraft bestehen, welche
die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, insbesondere seine
Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffen. Auch wird für die Zukunft in Be-
ziehung auf die persönlichen Pflichten der Auswandernden, insbesondere ihre Mi-
litairpflicht, keine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierun-=
gen, in Ansehung der Gesetgebung beschrankt.
Artikel 5.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Masestät des Königs von Preußen
von dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
und im Namen der freien Stadt Frankfurt und deren Senate von dem alte-
rren Bürgermeister zweimal gleichlautend ausgefertigte Erkldrung soll, nach er-
solgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit haben.
So geschehen Berlin, den 25. Avril 1840.
..)
KöniglichPreußischesMinistenumderauswärtigenAngelegenheiten.
Frh. v. Werther.
N.% die Austauschung vorstehender Erklärung gegen eine gleichlautende
Erkldrung des Senats der freien Stadt Frankfurt am 13. Mai d. J. zu Frank-
furt a. M. erfolgt ist, wird solche unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Ka-
binetsorder vom 11. April 1822. (Gesetzsammlung bro 1822. Seite 181.) hier-
durch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Berlin, den 20. Mai 1840.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.