— 120 —
Wo. A## .) Allerhöchste Kabineksorder vom 21. Mai 1810., betreffend die Besugniß zum
Waffengebrauch und der Glaubwürdigkeit vor Gericht, der im Kommunal=
oder Privatdienst angestellten, zur Reserve oder als Halbinvalide beurlaub-=
ten Corpsjäger.
-* den Bericht des Scaatsministerii vom 21. v. M. will Ich die Bestim-
„mungen Meiner Erlaße vom C. Oktober 1837. und 10. April 1838., wegen der
„Glaubwürdigkeit vor Gericht und der Besugniß zum Wasfengebrauch für die
zzum zwanzigsaährigen Militairdienst verpflichteten Corpsjager, welche, nachdem sie
zur Reserve oder als Halbinvalide beurlaubt worden, interimistisch eine Anstel-
lumg als Forst-Schutzbeamte erhalten haben, auch auf diesenigen Corpssäger aus-
dehnen, die im Kommunal= und Privatdienst zwar nicht auf Lebenszeit ange-
Kellc, aber vorschriftsmaßig vereidet sind; jedoch mit den Maaßgaben, daß: a) die
erwähnten Befadhigungen nur solchen Corpssägern beigelegt seyn sollen, welchen
bei ihrer Beurlaubung von dem Kommandeur der betreffenden Jägerabtheilung
ausdrücklich bescheinigt wird, daß ihre dienstliche sowohl, als sittliche Eührung die
oraussetzung eines solchen vorzüglichen Grades von Zuverldssigkeit begründe,
der es gestatte, ihnen bei ihrer einstweiligen Verwendung im Forst= und Jagd-
Dienst die Befugniß zum Waffengebrauch und die Glaubwürdigkeit vor Gericht
beizulegen; b) daß aber, sobald sich während der Verwendung eines solchen
Corpsjdgers im Kommunal-, oder Privat-Forst= und Jagddienst, Umstände her-
ausstellen, die es bedenklich machen, ihn serner in Besitz der erwähnten Bess-
higungen zu lassen, die Regierungen ermächtigt seyn sollen, ihm solche auf den
vorgängigen Antrag der Polizeibehörden zu entziehen. Der Revision des Ge-
setzes vom 7. Juni 1821. bleibt eine Abänderung dieser Bestimmung vorbchal-
ten. Gegenwärtige Order ist durch die Gesetzsammlung zur öfsentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 21. Mai 1840.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
Co. 2006—200r.) X 2 (No. 2007.)