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(No. 2098.) Gesetz ũber die Abschãtzung der Grundstũcke von geringerem Werthe.
15. Juni 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.,
verordnen zur Vereinfachung des Berfahrens bei gerichtlichen Abschätzungen der
Grundstücke von geringerem Werthe für diejenigen Provinzen Unserer Monar-
chie, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, auf den An-
trag Unseres Staatsministeri ms und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats-=
Raths, was folgt:
9. 1.
Das im #+. 437. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung zugelas-
sene Abschäátzungsverfahren findet, ohne Unterschied, zu welchem Zwecke die Tare
aufgenommen werden soll, auf Grundstücke aller Art Anwendung, deren Werth
nach Inhalt des Hypothekenbuches, der Erwerbsdokumente oder anderer unver-
dachtiger Angaben den Betrag von fünfhundert Thalern nicht übersteigt. Bei
städtischen Grundstäücken sind zu der Abschäátzung sachkundige Einwohner des
Orts zu wählen.
8. 2.
Die Abschaͤtzung ist jedoch durch gepruͤfte und vereidete Taxatoren zu be-
wirken, wenn saͤmmtliche Betheiligte darauf antragen, oder das Gericht keine der
in dem angeföhrten §. 437. und im 6. 1. dieses Gesetzes bezeichneten Personen
für geeignet hält.
6b. 3.
Die Sachverständigen (§. 1 und 2.) werden über die Abschäátzung zum
Protokolle vernommen; sind dieselben als Taxatoren ein für allemal vereidet, so“
stehe ihnen frei, die Tare schriftlich einzureichen, welche mit der Versscherung der
Nichtigkeit an Eidesstatt versehen seyn muß.
8. 4.
Die Taxe muß eine genaue Beschreibung des Grundstuͤcks enthalten
(Allgemeine Gerichtsordnung im II. Theil, 6. Titel, §. 9. Nr. 3. F. 14 bis 10.),
ohne daß es einer ins Einzelne gehenden Veranschlagung bedarf.
6. 5.
Eine nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ausgenommene
Taxe ist auch dann gültig, wenn der dadurch ermittelte Werth fünfhundert Tha-
ler übersteigen sollte.
(No. 2009—2000.) Ur-