Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 131 — 
(No. 2098.) Gesetz ũber die Abschãtzung der Grundstũcke von geringerem Werthe. 
15. Juni 1840. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2., 
verordnen zur Vereinfachung des Berfahrens bei gerichtlichen Abschätzungen der 
Grundstücke von geringerem Werthe für diejenigen Provinzen Unserer Monar- 
chie, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, auf den An- 
trag Unseres Staatsministeri ms und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats-= 
Raths, was folgt: 
9. 1. 
Das im #+. 437. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung zugelas- 
sene Abschäátzungsverfahren findet, ohne Unterschied, zu welchem Zwecke die Tare 
aufgenommen werden soll, auf Grundstücke aller Art Anwendung, deren Werth 
nach Inhalt des Hypothekenbuches, der Erwerbsdokumente oder anderer unver- 
dachtiger Angaben den Betrag von fünfhundert Thalern nicht übersteigt. Bei 
städtischen Grundstäücken sind zu der Abschäátzung sachkundige Einwohner des 
Orts zu wählen. 
8. 2. 
Die Abschaͤtzung ist jedoch durch gepruͤfte und vereidete Taxatoren zu be- 
wirken, wenn saͤmmtliche Betheiligte darauf antragen, oder das Gericht keine der 
in dem angeföhrten §. 437. und im 6. 1. dieses Gesetzes bezeichneten Personen 
für geeignet hält. 
6b. 3. 
Die Sachverständigen (§. 1 und 2.) werden über die Abschäátzung zum 
Protokolle vernommen; sind dieselben als Taxatoren ein für allemal vereidet, so“ 
stehe ihnen frei, die Tare schriftlich einzureichen, welche mit der Versscherung der 
Nichtigkeit an Eidesstatt versehen seyn muß. 
8. 4. 
Die Taxe muß eine genaue Beschreibung des Grundstuͤcks enthalten 
(Allgemeine Gerichtsordnung im II. Theil, 6. Titel, §. 9. Nr. 3. F. 14 bis 10.), 
ohne daß es einer ins Einzelne gehenden Veranschlagung bedarf. 
6. 5. 
Eine nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ausgenommene 
Taxe ist auch dann gültig, wenn der dadurch ermittelte Werth fünfhundert Tha- 
ler übersteigen sollte. 
(No. 2009—2000.) Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.