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theilung) für welche und insbef#ondere für deren Verhältniß zum Regierungs=
Präsidenten und zu den übrigen Reg'erungsabtheilungen die Regierungsinstruk-
tion vom 23. Oktober 1817. und Unsere Order vom 31. Dezember, 1825., so-
wie die Geschästsanweisung von demselben Tage mit den im. J. 5. dieser Ver-
ordnung bestimmten Modisikationen volle Anwendung findet.
Insbesondere hat die landwirthschaftliche Abtheilung wegen der in den
Geschäftskreis der übrigen einschlagenden Angelegenheiten sich mit denfelben eben
so zu verständigen, und bei entstehenden Differenzen die Beschlüsse des Plenums
einzuholen, wie es wegen der übrigen zum Ressort der Regierungen gehörigen
Geschäfte vorgeschrieben ist. Gegenseitig konkurrirt die landwirthschaftliche Ab-
theilung bei den von einer anderen Regierungsabtheilung in Betreff ihrer Gü-
terverwaltung unter ihre besondere Le tung genommenen Auszeinandersetzungen
auf gleiche Weise rücksichtlich der, von der ersteren wahrzunehmenden staats-
wirthschaftlichen Interessen, insbesondere bei Feststellung der Landtheilungspläne,
ingleichen bei Prüsung und Bestätigung der Rezesse.
. 4.
Alle Definitiv-Entscheidungen über Sereitigkeiren unter den Auseinander=
setzungsinteressenten (V. 11 und 156. der Verordnung vom 20. Juni 1812
und §9. 6. des Gesetzes wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ab-
lösungsordnung vom 7. Juni 1821.) so wie die im 65. 36. der Verordnung.
vom 30. Juni 1834. erwähnten provisorischen Enrscheidungen, werden jedoch,
und zwar ohne Unterschied, ob und welches Rechtsmittel dagegen stattfindet, von
der Kompetenz der Regierung ausgenommen, und in erster Instanz einem Spruch-
Kollegium für die landwr#r#hschaftlichen Angelegenheiten des Frankfurter Regie-
rungebezirks, übertragen. Die es Spruchkollegium soll der Regel nach aus den
Mitgliedern der landwirthschaftlichen Abeheilung gebildet werden.
Auch haben alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Gegenstandes
des Streits, eine entscheidende Stimme, und die Stimme des Vorsitzenden giebt
nur bei Stmmengleichheit den Ausschlag.
Es muß jedoch die Mehrzahl der Mitglieder des Soruchkollegil und
jedenfalls müssen drei derselben die Qualißkation der Oberrichter besitzen.
ö.
Die Regierungsinstrukt on erleidet bei den zur Kompetenz der landwirth-
schaftlichen Abtheilung gehörigen Angelegenheiten folgende Abdnderungen:
1) wenn der Dirigent mit dem Beschlusse der Abtcheilung nicht einverstan-
den ist, so steht ihm nicht die Provokation auf den Regicrungepräsiden=
ten, sondern die auf Entscheidung des Plenums der Regierung zu;
(No. 2000.) 2) die