Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

(No. 2101.) Gesetz ũ ie Verlährungsfristen bei öffentlichen Abgeben. Vom 18. Juni 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben, worüber im Ge- 
setz vom 31. März 1838. (Gesetzsammlung Seite 250.) eine besondere Verord- 
nung vorbehalten worden ist, auf den Ankrag Unseres Staatsministeriums und 
nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Un- 
serer Monarchie, wie folge: 
8. 1. 
A. Landes- Reklamationen gegen direkte Steuern, namentlich gegen Abgaben, welche 
W—6 Ab- nach den Etats, Katastern oder Jahresheberollen als Grundsteuer durch Orts- 
I. Reklame= erheber oder unmittelbar durch Unsere Kassen von den Steuerpflichtigen erho- 
Weben werden, imgleichen gegen die Klassen= und Gewerbesteuer, so wie gegen die- 
Steuern. fenigen Abgaben, welche in Fote des &. 11. des allgemeinen Abgabengesetzes 
vom 30. Mai 1820., als auf einen spczicllen Erhebungstitel beruhend, zu ent- 
richten sind, müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche 
Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung 
der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des Jahres auferlegt worden, 
binnen drei Monaten nach erfolgter Venachrichtigung von deren Betrage, oder 
endlich, im Falle eine periodische Veranlagung und aernu von Heberollen 
nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten jedes Jahres, bei der Behörde 
angebracht werden. 
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuer-Ermaßi- 
gung oder Befreiung, so wie auf Rückerstattung, für das laufende Kalenderjahr. 
Ist die Reklamation vor dem Ablause der Frist angebracht, und wird 
solche begründet gesunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung 
für * laufende Jahr. Fuͤr verflossene Jahre wird keine Ruͤckzahlung 
gewaͤhrt. 
Tritt eine solche Veraͤnderung ein, wodurch dic bisherige Steuerverpflich- 
tung aufgehoben wird, so muß davon der Behörde Anzeige gemacht werden. 
Bis zu Ende des Monats, in welchem diese Anzeige erfolgt, kann die Entrich- 
tung der Steuer gefordert erden. 
* 
Auf Zurückzahlung zu viel erhobener Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangsabgaben, der in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zu erhebenden Aus- 
gleichungsabgaben, der Branntwein-, Braumalz-, Mahl= und Schlachtsteuer, 
der Weinmost= und Tabackösteuer, der Salzablösungsgelder, der Blei= und Zet- 
telgelder, der Wege-, Brücken-, Fähr-, Waagc= und Krahngelder, der Kanal-, 
Schleusen-, Schifffahrts= und Hafenabgaben und der Niederlagegelder findet 
ein Anspruch nur statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist, vom Tage der Ver- 
steuerung an gerechnet, angemeldet und begründet wird. 
g. 3.
	        
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