Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 1456 — 
a) den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Bremischen Lum- 
penzucker und die Bremischen Naffinaden keinen höheren Ein- 
gangsabgaben, als von den gleichartigen Niederländischen und 
Hamburgischen Erzeugnissen zu entrichten sind, zu unterwerfen, 
vielmehr die ersteren mit den beiden letzteren auf völlig gleichem 
Juße zu botandege 
den Bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handels- 
Vereins gleicher Begünstigung mit dem Niederländischen und 
Hamburgischen Weinhandel in der Art genießen zu lassen, daß, 
so lange die in den Staaten des Zollvereins zu Gunsten des 
Großhandels mit Wein bestehende Rabattbewilligung auf die Ein- 
gangsabgaben von den unmittelbar aus den Ländern der Erzeu- 
gung eingeführten Weinen noch forkdauern, oder andere Begün- 
stigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden werden möch- 
ten, diese Begünstigungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen 
bezogenen Weine angewendet werden sollen. 
Berlin, den 6. Juli 1840. 
b 
. .- Der Minister der auswärtigen 
Der Finanzminister. e Mumsen der auerr 8 
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. 
(Xo. 2101.)
	        
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