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(No. 2104.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und Kurfürft-
lich Hessischen Regierung anderweit getroffene Uebereinkunft, wegen gegen-
seitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. D. d. den 2 et 1840.
D. Königlich Preußische Regierung ist mit der Kurfürstlich Hessischen Re-
gierung dahin übereingekommen, wegen der gegenseitigen Uebernahme von Aus-
gewiesenen an der Slkelle der zwischen beiden Regierungen unter dem 28. Sen-
tember 1820. abgeschlossenen Vereinbarung, in Zukunft folgende Bestimmungen
Anwendung finden zu lassen:
8. 1.
In Zukunft soll keine Person in das Gebiet des andern der beiden kon-
trahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn dieselbe nicht entweder eine An-
gehsrige desjenigen Staats ist, welchem sie zugewiesen wird, oder doch durch
dessen Gebiet als die Angehörige eines rückwärts liegenden Staats, nothwen-
dig ihren Weg nehmen muß.
d. 2.
Als Staatsangehoͤrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt
werden darf, sind anzusehen:
a) alle diejenigen, welche durch einen, zur Zeit der Ausweisung gültigen Hei-
mathschein, oder einen noch nicht abgelaufenen Reisepaß als Unterthanen
des betreffenden Staates legitimirt sind,
b) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wur-
den, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unter-
thans mit dem Staate in Verbindung gestanden haben, oder welche aus-
drücklich zu Unterthanen ausgenommen worden sind, ohne nachher wieder
aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein ander-
weitiges Heimathrecht erworben zu haben;
diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufdllig innerhalb des
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung erworben, oder sich
daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, oder darin zehn
Jahre lang gewohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiere geboren sind, noch
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen
in ndhere Verbindung mit dem Staate dadurch getreten sind, daß sie
sich in demselben unter Anlegung einer Wirthschaft (welche auch
dann schon als vorhanden anzunehmen ist, wenn selbst nur Einer der
Eheleute sich auf eine andere Art als im herrschaftlichen Gesindedienste
Beköstigung verschafft hat) verheirathet haben, oder daß sie sich darin
während eines Zeitraums von zehn Jahren ohne Unterbrechung
freiwillig aufgehalten haben.
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d
.“
3.
Wenn eine Person ausgewiesen wird, welche in dem einen Staate zu-
sällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich er-
worben, oder it Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn-
jaͤh-