Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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und die Verhaͤltnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor 
die Wahtgert sorgfältig zu ermitteln, und nsthigenfalls bei der, vermeint- 
lich zur Aufnahme des Auszuweisenden verpflichteten, Behörde Erkundigung ein- 
zuziehen. 
1 12. 
Sollee der Fall eintreten, daß ein von dem einen der beiden kontrahi- 
renden Theile dem andern Theile zur Weiterschaffung in einen rückwärts 
liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des 5. 10. zugeführter Ausge- 
wisener von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wie- 
der in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorldusigen Bei- 
behaltung zurückgebracht werden. 
5. 13. 
Um die Transporte gehörig zu dirigiren, sind zu beiderseitigen Ueber- 
gabeorten und zwar: 
auf Kurhessischem Gebiet: auf Königlich Preußischem Gebiet: 
Volkmarsen, Warburg, 
Karlshafen, Beverungen, 
Witzenhausen, Heit enstadt, 
Eschwege, reffurth, 
Wankenberg und Medebach und 
chmalkalden 
Suhla 
festgesetzt worden, wobei es sich von selbst versteht, daß Saeis im Schaum- 
richen ergriffene Personen von Rinteln nach Minden und die aus der 
ast Schaumburg gebürtigen Personen von Minden nach Rinteln ab- 
geliefert werden. 
8. 14. 
Die Ueberweisung der die öffentliche Sicherheit gefährdenden Ausgewie- 
senen geschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an 
die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des 
ausweisenden Staats beendigt zainhen ist. Mit solchen Ausgewiesenen wer- 
den zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport der Uebereinkunft gemäß 
gegründet wird, übergeben. In solchen Fdllen, wo keine Gefahr zu besorgen 
ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ih- 
nen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland dirigirt 
werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Trans- 
port gegeben werden, es sey denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehör- 
ten, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt funden. 
* 
8. 15. 
Da die Ausweisung der einem der kontrahirenden Staaten laͤstig gewor- 
denen Personen nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten Staats 
geschieht, und dadurch zunaͤchst nur der eigene Vortheil des ausweisenden 
Staats bezweckt wird, so koͤnnen fuͤr den Transport und die Verpflegung der 
Ausgewiesenen keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht wer- 
(No. 2103.) den.
	        
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