Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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1 aber Ausgewiessener, gre einem —— 
zug werden soll, von diesem nicht angenommen, u nach §. 12. 
in densenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, urückgebracht, so muß 
letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, 
welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. 
Berlin, den 20. Mai 1840. 
(I. S.) 
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
V.ze Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstimmende Er- 
kldrung des Kurfürstlich Hessischen Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegen- 
heiten vom 20. Juni d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 9. Juli 1840. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther.
	        
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