— 161 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— —
No. 13. —
(No. 2105.) Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes und über die Ablösung der
Realberechtigungen in dem Fürstenthum Siegen. Vom 18. Juni 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Könlg von
Preußen 2c. z.
Die für das Fürstentchum Siegen während der Fremdberrschaft ergan-
genen Gesetze sind zwar durch die Nassau-Oranische Verordnung vom 20. De-
zember 1813. mit dem 1. Fauuar 1814. für, erloschen erklärt, dabri aber dieje-
nigen Rechtsverhältnisse aufrecht erhalten worden, welche sich in jenem Zeitraum
auf eine zurechtbeständige Weise gebildet hatten.
Nachdem Wir joboch diese Gesetze, soweit sie die Rechtsverhälmisse des
Grundbesitzes und die Rocalberechtigungen betreffen, in Beziehung kuf die übri-
gen vormals Großherzoglich Bergischen Landestheile einer Revision haben unter-
wersfen lassen, in deren Folge das Gesetz vom 21. April 1825. (Gesetzsammlung
Seite Dä.) und die Ablssungsordnung vom 13. Juli 1829. Gesetsamalen
Seite 65.) ergangen sind, so verordnen Wir nunmehr für das Furstenthum
Siegen auf den Antrag Unseres Staatoministeriums, nach Anhörung Unserer
getreuen Stände der Provinz Wcstphalen und nach erfordertem Gutachten Un-
seres Staatsraths, was folgt:
.i
fuh In Unser Fürstenthum Siegen werden hierdurch folgende Gesetze ein-
geführt:
1) das Gesetz vom 21. April 1825. für die Landestheile des chemaligen
Großherzogthums Berg (Oelessammiung Seite 91.), mit Ausnahme der
. 2. 50. bis 76. und 0l. bis 903.;
2) die Order vom 24. November 1833. (Gesetzsammlung Seite 2092.);
3) die Ablösungsordnung vom 13. Juli 1829. (Gesetzsammlung Seite 65.),
mit Ausnahme der 7%. 35. 86. bis 90.;
Jahrgang 1840. (No. 2108.) Aa 4) di
(Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1840.)