Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(No. 2107.) Ordnung wegen Ablösung der Reallasten im Herzogthum Westphalen. Vom 
18. Juni 1840. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen über die Ablösung der Reallasten im Herzogthum Westphalen, unte 
Aufhebung aller darüber in den Großherzoglich Hessischen Gesetzen vorkommen= 
den Bestimmungen, in Folge Unsers für diesen Landestheil heute erlassenen Ge- 
setzes wegen der, den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse, auf den Antrag 
Unseres Staatsmmisteriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Pro- 
vinz Westphalen und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wae folgt: 
Erster Titel. 
Von den Källen, worin die Ablösung startfindet. 
i 
ve Gezengand) Gegenstand der nach diesem Gesetze zu bewirkenden Ablösungen sind die- 
* Ablesang. enigen auf dem Eigenthum oder einem erblichen Besitzrechte ruhenden, noch jeht 
geüschenden Reallasten, welche vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
anden sind. 
n 
Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich daher nicht auf 
das Recht der Freilassung und der Freikäufe, 
des Dienstzwangs, des Sterbefalls, des Gewinngeldes, 
des gutsherrlichen Obereigenthums und Leimfalls, 
bei densenigen Gütern, auf welche die Großherzoglich Hessischen Verordnungen 
vom 5. November 1809. und 18. August 1813. Anwendung finden. Sollten 
hierbei noch nicht regulirte Fidlle vorkommen, so sind Heiche nach den eben er- 
wähneen Verordnungen zu behandeln; die hiernach festgestellten Renten aber 
sind der Ablösung nach den Vorschriften dieser Ordnung ebenfalls unterworsen. 
(. 3. 
unen da k, Ausgenommen von dem Anspruch auf Ablöfung sind folgende Rechte: 
se 1) die öffenrlichen Lasten mit Einschlutz der Gemeinde-Abgaben und Ge- 
Fsenstände. meindedienste; 
2) die aus dem Kirchen= und Schulverbande entspringenden Abgaben und 
Leistungen; 
3) ale
	        
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