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(No. 2107.) Ordnung wegen Ablösung der Reallasten im Herzogthum Westphalen. Vom
18. Juni 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Ablösung der Reallasten im Herzogthum Westphalen, unte
Aufhebung aller darüber in den Großherzoglich Hessischen Gesetzen vorkommen=
den Bestimmungen, in Folge Unsers für diesen Landestheil heute erlassenen Ge-
setzes wegen der, den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse, auf den Antrag
Unseres Staatsmmisteriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Pro-
vinz Westphalen und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wae folgt:
Erster Titel.
Von den Källen, worin die Ablösung startfindet.
i
ve Gezengand) Gegenstand der nach diesem Gesetze zu bewirkenden Ablösungen sind die-
* Ablesang. enigen auf dem Eigenthum oder einem erblichen Besitzrechte ruhenden, noch jeht
geüschenden Reallasten, welche vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ent-
anden sind.
n
Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich daher nicht auf
das Recht der Freilassung und der Freikäufe,
des Dienstzwangs, des Sterbefalls, des Gewinngeldes,
des gutsherrlichen Obereigenthums und Leimfalls,
bei densenigen Gütern, auf welche die Großherzoglich Hessischen Verordnungen
vom 5. November 1809. und 18. August 1813. Anwendung finden. Sollten
hierbei noch nicht regulirte Fidlle vorkommen, so sind Heiche nach den eben er-
wähneen Verordnungen zu behandeln; die hiernach festgestellten Renten aber
sind der Ablösung nach den Vorschriften dieser Ordnung ebenfalls unterworsen.
(. 3.
unen da k, Ausgenommen von dem Anspruch auf Ablöfung sind folgende Rechte:
se 1) die öffenrlichen Lasten mit Einschlutz der Gemeinde-Abgaben und Ge-
Fsenstände. meindedienste;
2) die aus dem Kirchen= und Schulverbande entspringenden Abgaben und
Leistungen;
3) ale