Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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durch die Wahl des Provokaten ein, wo die Ergaͤnzung einer unvollstaͤndigen 
Landabsindung nöthig ist. (s. 26.) In diesem Falle wird die Berechnung der 
Geldrente nach denselben Grundsätzen gemacht, welche für die Kapitalabfindung 
(G. 42. u. f.) vorgeschrieben sind. 
(. 53. 
Geldabgaben, welche nicht in sesten Summen bestehen, sondern mit den 
Getreidepreisen * es jährlich oder in längeren Perioden) steigen und fallen, 
können nach denselben Regeln, wie die Getreideabgaben (9/6. 41. bis 50.) i 
Kapital abgelsset werden. 
Allein weder die Landabsindung, noch die Verwandlung in feste Geld- 
abgaben ist bei denselben, außer im Wege der freien Uebereinkunft, zulässig. 
Fünfter Titel. 
Von der Ablösung der festen Naturalabgaben außer dem Getreide. 
§. 54. 
Feste Naturalabgaben außer den im 8. 40. angeführten, sie mögen in 
vegetabilischen oder animalischen, in znländischen oder ausländischen Erzeugnissen, 
oder auch in Manufakturwaaren bestehen, können durch Kapitalabfindung, durch 
Derwandlung in Geldabgaben, oder ausnahmsweise im Fall des 33sten Paragra- 
phen, durch kandabfindung abgelöset werden. 
(bl 55. 
Zum Behuf der Kapitalabsindung haben die Behörden sogleich ein Ver- 
zeichniß aller in ihren Bezirken (§. 43.) vorkommenden Gegenstände solcher 
Naturalabgaben auszunehmen. Ihr Preis ist nach einem 14/ährigen Durch- 
schnict (mit Weglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre) zu 
ermitteln und für die nächsten zehn Jahre als gültig zu bestimmen. Bei jeder 
künftigen Kapitalabfindung wird die Naturalabgabe nach diesem Preise berechnet, 
und trict dabei die Verfügung des 6. 34. sowie auch die des §. 130. ein. 
4. 50. 
Dasselbe Verfahren ist auf diejenigen Getreideabgaben anzuwenden, für 
welche in einzelnen Bezirken keine Marktpreise aufgezeichnet werden. (§. 46.) 
. 57. 
Von zehn zu zehn Jahren sind diese Preise zu revidiren, und mit den 
alsdann nöthig besundenen Abänderungen von Neuem bekannt zu machen. Bei 
allen vor dieser Bekannemachung in Antrag gebrachten Regulirungen, werden 
noch die Preise der vorhergehenden zehn Jahre zum Grunde gelegt. 
Jahrgaung 1840. (No. 2107.) Cc 8. 58.
	        
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