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im vierten und fünften Titel für die Ablösung der festen Naturalabgaben auf-
gestellt sind.
(. 64.
Außerdem kann aber sowohl der Berechtigte, als der Verpflichtete ver-
langen, daß der Zehente in eine bleibende feste Naturalabgabe verwandelt werde,
welche der Verpflichtete an denjenigen Ort abzuliefern hat, wohin der Natural=
zehente von dem Zehentberechtigten gebracht zu werden wweee, Die Verwand-
lung geschieht in Ansehung des in Getreide bestehenden Ertrags, durch eine feste
Abgabe in Getreide gleicher Art; in Ansehung des übrigen Ertrags aber, durch
eine seste Abgabe in dem Hauptgetreide des Orts, wo das belastete Grundstück
belegen ist. Wenn über die für das Stroh zu leistende Vergütung eine freie
Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, und der seohemte ein Zubehör eines
Landguts oder W#e einer ländlichen Wirthschaft ist, so kann der Berech-
tigte verlangen, daß dafür eine feste Abgabe in Stroh, neben der Abgabe in
Körnern, auf zwölf Jahre festgesetzt werde, welche gleichfalls an dem oben be-
zeichneten Orte abzuliefern ist. Wenn aber der Zehente kein Zubehör eines
Landgutes oder einer ländlichen Wirthschaft ist, so wird auch für das Stroh
eine Entschädigung in Körnern gegeben. Dasselbe geschieht, wenn die für die
Naturalabgaben in Stroh vorgeschriebenen zwölf Jahre abgclaufen sind.
Für die fernere Ablösung der so entstandenen festen Naturalabgaben sind
künftighin die Vorschriften des vierten Titels anzuwenden.
G. 65.
Bei jeder Ablösung eines Getreidezehenten sind von dem Ertrage die
Kosten des Einfahrens und des Dreschens in Abzug zu bringen. Dagegen sind
alle anderen Kosten, die etwa der Zehntberechtigte bei dem Naturalzehnten auf-
uwenden hatte (z. B. die Besoldung eines Zehentners, die Unterhaltung einer
* cheune u. s. w.) eben so wenig in Anschlag zu bringen, als der beson-
dere Vortheil, welthen etwa der Zehntberechtigte aus dem Naturalzehnten nach
seinen Wirt Gastsverhälenissen iehen konnte. Auch die Kosten des Einfahrens
sind in den Fällen arsnahmsheis nicht abzuziehen, in welchen der Zehenepflichtige
den Naturalzehenten dem Berechtigten zu überbringen verpflichtet ist.
66.
Bei jeder Art der Zehentablösung ist dersenige Zustand der Ercragsfähig=
keit zum Grunde zu legen, in welchem sich das zehentpffichtige Grundstück zur
Zeit der Abschatzung des Zehentertrages (96. GC1. 62.) befindet.
6 67.
Sind Zehentregister geführt worden, so müssen dieselben zum Behuf der
Abschätzung vorgelegt werden; es bleibt jedoch dem Ermessen der Behörde über-
lassen, welcher Gebrauch von diesen Registern zu machen seyn mäöge.
(No. 2107.) Cce 2 6. 68.