Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

ses eintketen zu lassen, je nachdem die wirthschaftlichen Verhälenisse und die auf 
der einen oder andern Seite überwiegenden Interessen der Partheien eins oder 
das andere fordern. Insbesondere ist hierbei auch auf die bestehenden Pacht- 
verhälmisse (#. 124.) billige Rücksicht zu nehmen. 
h 137. 
Die für vormalige Abgaben oder Dienste feftgeseten jährlich zu entrich- 
kenden Frucht= oder Geldrenten müssen von den Pflichtigen, wenn nicht etwas 
anderes verabredet oder von der General-Kommission bestimmt worden, am 
1. Dezember abgetragen werden. 
é“ 138. 
Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung wird der du Münster 
errichteten General-Kommission übertragen, und finden die in der Verordnung 
vom 30. Juni 1834. (Gesetzsammlung S. 96.) wegen des Geschäftsbetriebes 
ertheilten Vorschriften auch auf diese Angelegenheiten, insbesondere auch wegen 
Errichtung der Kreis-Vermittelungs-Behörden und deren Mitwirkung auf das 
hierbei einzuschlagende Verfahren, Anwendung. 
6. 130. 
Die nach dem gegenwärtigen Gesetze 55. 43. 44. 45. 40. 55. 84. bis 80. 
vorzunehmenden allgemeinen Ermirtelungen und Festsetzungen sollen, unter Lei- 
tung der General-Kommission und nach vorgängiger Aussonderung angemesse- 
ner Distrikte, durch besondere, aus sachkundigen Eingesessenen und einem Ab- 
geordneten der General-Kommission zusammengesetzte Distrikts-Kommissionen 
erfolgen. Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen sollen bei 
jeder Distrikts-Kommission nicht unter zwei und nicht über vier seyn; ihre An- 
zahl wird hiernach von der General-Kommission nach dem größeren oder gerin- 
geren Umfange des Distrikts bestimmt. Die cine Hälfte derselben wird von den 
Berechtigten im Kreise gewählt; die andere Hälfte wird aus drei oder sechs von 
dem Landrathe vorzuschlagende Personen durch die Verpflichteten gemeindeweise 
gewählt. Ueber die Art und Weisc, wie diese Wahlen zu bewirken sind, wird 
eine besondere Instruktion von dem Ministerium des Innern ergehen. Der 
Abgcordnete der General-Kommission aber soll für alle Distrikrs-Kommissionen 
einer und der nämliche seyn. 
Die Fesistellung der Werthsverhältnisse, Preisbezirke, Marktorte u. s. w. 
erfolgt erst dann, wenn sämmtliche Distrikts-Kommissionen gehört sind. Das 
esultat aller dieser Erörterungen wird endlich von der General-Kommission 
dem Ministerium des Innern zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt, und 
nachdem letztere erfolgt ist, durch das Amtsblatt der Regierung zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dasselbe Besahren soll stattfinden, wenn ctwa in der Folge Repvisionen, 
Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglichen Fesisetzungen nöthig befun- 
den werden sollten. 
(Ne. 2107.) . 140.
	        
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