Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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6. 17. In soweit den standesherrlichen Hdusern an den gegenwärtig noch 
aus der Zeit vor dem 8. Januar 1812. auf den Grundstücken der Untersassen 
vorhandenen Waldbaumen das Eigenthumerecht zusteht, hat es dabei sein Be- 
wenden. Die Standesherrschaften sind jedoch gehalten, dieses Eigenthumsrecht 
vor dem 1. Juli 1843. durch Abholzung oder durch Perkauf der Bäume an 
den Besitzer der Grundstücke oder an dritkte Personen (letztern Falles mit der 
Bedingung sofortiger Abholzung) geltend zu machen, widrigenfalls dasselbe zu 
Gunsten der Grundbesitzer als erloschen betrachtet wird. Hinsschtlich der seit dem 
8. Januar 1812. aufgewachsenen Baume stehr den Standesherrschaften ferner- 
hin weder ein Eigenthums= noch ein ehnc zu. 
6 18. Das Recht auf den Bergzehnten und überhaupt auf die von der 
Gewinnung unterirdischer Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben, desgleichen die 
Jagd= und Fischereigerechtigkeit der standesherrlichen Hduser bestehen bis auf 
dure in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfange unverän- 
dert fort. 
6é 10. In Ansehung der bestehenden Mühlenbannrechte bleibt es für 
jetzt bei der bestehenden Verfassung. 
Von den Rech- 20. Das nach F. 3. für die abgelösten Leistungen den standesherrlichen 
keaung Ver Hdusern, theils baar, theils in Schuldverschreibungen der Tilgungskasse zu ge- 
dritter Perso-währende Kapical tritt in Rücksicht der Lehns= und Fideikommißverbindungen der 
den #n Wete hypothekarischen Schulden und Reallasten in die Stelle jener W Die 
gne gehachen chuldverschreibungen werden in jeder Beziehung den Baarzahlungen 
gleich geachtet. 
6. 21. Die hypothekarischen Gläubiger und zwar sowohl diesenigen, 
welche Kapitalien zu fordern haben, als diesenigen, welchen ein Realrecht auf 
Renten, Abgaben und äbhnliche sortdauernde Leistungen zusteht, imgleichen die 
Lehnsherren, Lehns= und Fideikommißfolger, etwanigen Wiederkaufsberechtigten #c., 
können weder der Ablôfung selbst widersprechen, noch ihre Zuziehung bei dem 
Ablösungsgeschäft verlangen. 
22. Die hypothekarischen Glaäubiger (§. 21.) der standesherrlichen 
Huser sind dagegen berechtigt zu fordern, daß das Ablösungskapital, soweit es 
dazu hinreicht oder erforderlich ist, zur Abstoßung der zuerst eingetragenen resp. 
zuerst angemeldeten Schulden oder Leistungen verwendet oder zur Wlederher= 
stellung brer durch die Ablösung geschmälerten Sicherheit angelege werde. 
§5. 23. Sie werden zu dem Ende, sobald der Betrag des Ablöfungs-= 
Kapitals feststeht, von dem Ober-Landesgerichte zu Arnsberg durch eine, in den 
Amtsbläáttern der Regierungen zu Arnsberg, Münster, Minden, Coblenz und 
Cöln zu erlassende, Bekanntmachung zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bin- 
nen einer präklusivischen Frist von sechs Wochen unter der Verwarnung aufge- 
fordert, daß sonst angenommen werden solle, sie seyen mit der unter der Aufsicht 
des Ober-Landesgerichts zu Arnsberg nach Maaßgabe des é. 22. zu bewirken- 
den anderweiten Verwendung des Ablösungskapitals einverstanden. 
24. Die Lehns= und Fideikommiß-Interessenten, Wiederkaufsberech= 
tigte 2c. der Standesherrschaften müssen es sich gefallen lassen, daß die hypothe- 
karischen Schulden und Reallasten, soweit solche für sie verpflichtend sind, durch 
das Ablösungskapital abgetragen werden. Soweit dasselbe aber hierzu nicht at- 
or- 
 
	        
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