Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 6. 
dee Von diesen 40 Stistsstellen sind: 
kemin Klassen. 5 mit Zwei und Siebenzig Thalern, 
10 mit Sechszig Thalern und 
25 mit Acht und Wierzig Thalern 
jährlichen Einkünften ausgestattet, welche in monatlichen Raten postnumerando 
erhoben werden. 
8. 7. 
Freies Holz. Jede Benifiziatin erhaͤlt außerdem jaͤhrlich 1 Klafter hartes und Klaf- 
ter kiehnen Brennholz, welches auf Kosten des Stifts angefahren, klein gehauen 
und an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort geliefert wird. 
. B. 
uchn Die Benefiziaten erhalten in Krankheiten freie aͤrztliche Behandlung und 
lung und Me-Medizin, zu welchem Zwecke der bei der Stiftung angestellte Arzt die Anstalt 
dizin woͤchentlich wenigstens zweimal besucht. — In schweren Krankheitsfaͤllen muß 
derselbe seine Besuche taͤglich wiederholen. 
6. v. 
mimur Der anzustellende Hauswart hat über die dußere Reinlichkeit und Ord- 
warts. nung im Stiftshause zu wachen und die vorkommenden Hausarbeiten, mit der 
ihm zur Hülfe gegebenen weiblichen Bedienung, zu verrichten. Durch die tetz- 
tere läßt er auch den Benefiziaten die nothdürftigen Handdienste leisten. Für 
die Reinigung ihrer Zimmer haben jedoch die Benefiziaten selbst zu sorgen. Auch 
dürfen sich dieselben nur mit Bewilligung des Kuratorü eine besondere Auswär= 
terin halten, welche indessen keines Falles in dem Stiftshause wohnen darf. 
6. 10. 
— Der Aufenthalt in dem zum Stifte gehörigen Garten ist den Benefizia- 
« ten waͤhrend der ganzen Dauer des Tages gestattet. 
8. 11. 
Begraͤbniß. Wenn eine der in dem Stiftshause aufgenommenen Benefiziaten stirbt, 
so wird sie bei dem etwanigen Mangel eigenen Vermoͤgens auf Kosten der Stif- 
tung anstaͤndig beerdigt. 
8. 12. 
dluue Die Benefiziaten der zweiten Kategorie (9. 4.) werden nur durch ein 
egorie. Jahrgeld unterstuͤtzt und koͤnnen ihr Domizil an jedem beliebigen Orte, inner- 
halb der Koͤniglich Preußischen Staaten nehmen. 
8. 13. 
Jslse Die Zahl der Jahrgelder ist unbestimmt und richtet sich nach der Größe 
der vorhandenen Fonds. Ihr Betrag aber wird in jedem einzelnen Falle nach 
dem Lebensalter der Beneßiciatin bemessen und sleigt mit dem letztern. 
Die
	        
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