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forderlich ist, muß solches anderweit zu Lehn oder Fideikommiß angelegt und
sicher gestellt, oder sonst zu dauernden Verbesserungen der standesherrlichen Guͤ-
ter verwendet werden.
9. 25. Damit das Ablösungskapital seinen vorstehend angedeuteten
Zwecken gemäß wirklich verwendet werde, ist dasselbe, und zwar ohne Unterschied,
ob es baar oder in Schuldverschreibungen gewährt wird, zum gerichtlichen De-
positorium des Ober-Landesgerichts zu Arnsberg einzuzahlen.
é4. 26. Dieses hat sodann für die bestimmungsmäßige Verwendung der
Ablösungsgelder nach den Vorschriften des Gesetzes wegen Sicherstellung der
Gerechtsame dritter Personen vom 29. Juni 1835. und der durch dasselbe er-
gänzten früheren Verordnungen zu fsorgen, und überhaupt das Weitere in der
Sache mit eben den Rechten und Pflichten zu reguliren, welche dort den Gene-
ral-Kommissionen für ähnliche Verhältnisse übertragen sind.
é. 27. So lange das Ablösungskapital sich ganz oder theilweise im De-
positorium befindet, hat das Ober-Landesgericht die baar eingezahlten Summen,
so wie die später durch Einlösung der von der Tilgungskasse ausgefertigten
Schuldverschreibungen baar eingehenden Beträge nach den allgemeinen Bestim-
mungen über die Benutzung der im gerichtlichen Depostcorium befindlichen Gel-
der zinsbar anzulegen, und überhaupt die ganze Masse nach den Vorschriften der
Depositalordnung zu verwalten. — Die eingehenden Zinsen werden jederzeit den
zeitigen Fideikommißnutzern überwiesen, so lange nicht etwa auf dem ordnungs-
mäßigen Wege ein Arrestschlag angelegt ist.
é. 28. Die zu den nach F9. 1. abzulbsenden Leistungen verpflichteten Ein-
gesessenen und deren Grundstücke sind den standesherrlichen Hausern, deren hy-
pokhekarischen Gldubigern und den sonstigen im H. 21. bezeichneten Interessen-
ten vom 1. Juli 1840. ab, soweit es sich nicht um vor diesem Termine sällige
Betrdge handelt, wegen sener Leistungen in keiner Art mehr verhaftet, und ge-
gen alle Ansprüche dieser dritten Personen hellcher, ohne Unterschied, ob die
letzteren aus dem Hypothekenbuche oder den Grundakten erschtic ind oder nicht.
Die von den standesherrlichen Hausien aufgegebenen Gerechtsame #ind
daher bei Anlegung der Hypothekenfolien für die berechtigt gewesenen Güter
nicht einzutragen oder, sofern die Anlegung dieser Folien noch vor dem 1. Juli
1. bewirkt wird, nach dem 1. Juli 1841. von Amtswegen zu löschen. —
so ist in Betreff der entsprechenden Vermerke in den Hypothekenbüchern
der verpflichteten Grundstücke zu verfahren. In soweit sedoch die bis zum
1. Juli 1840. sälligen Leistungen zum Theil rückständig bleiben und Seitens
der Standesherrschaften vor dem 1. Juli 1841. bei den kompetenten Hypothe-
kenbehhrden Behufs der Eintragung angemeldet werden, sind diese Rückstände
gleichzeitig mit der Löschung der forrlaufenden Leistungen besonders einzutragen.
. 20. Vom 1. Juli 1840. an sind die im #. 28. bezeichneten Einge-
sessenen und deren Grundstücke der Wittgensteinschen Tilgungskasse für die von
da ab, an dieselbe abzuführenden Renten ganz eben so verhaftet, wie sie den ge-
genwärtigen Berechtigten für die gegenwärtigen Leistungen haften.
In sofern daher gegenwärtig nicht sämmtliche Grundstücke eines Ver-
pflichteten für den Gesammtbetrag der gegenwärtigen Leistungen, sondern nur
gewisse Grundstücke für gewisse Leistungen haften, —8 die verschiedenen .
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