Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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K. 68. 
Diesen steht alsdann frei, zu verlangen, daß der Schuldner die ihm aus- 
gesetzte baare Vergütung entweder zur Wiederherstellung ihrer durch die Ab- 
tretung geschmälerten Sicherheit, oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen 
Kapitalposten, so weit sie dazu hinreicht, verwende. 
8. 69. 
Kann oder will der Schuldner weder eins noch das andere bewerkstel- 
ligen, so sind die Hypothekengläubiger befugt, ihre Kapitalien noch vor der Ver- 
fallzeit aufzukündigen. 
G 7. 
Sie müssen aber von diesem Rechte binnen sechs Wochen nach der 
ihnen zugekommenen Anzeige Gebrauch machen. 
. 713½ 
Thun sie das, so bleibt ihnen ihr hypothekarisches Recht auf das ab- 
getretene Pertinenzstück bis zum Ausrrage der Sache zwar vorbehalten, jedoch 
können sie sich nur wegen der von dem neuen Besitzer zu entrichtenden Geld- 
summe an denselben und an das abgetretene Pertinenzstück halten. 
d. 72. 
Verabsckumen sie aber die gesetzliche Frist, so erlischt ihr Hypothekenrecht 
auf das abgetretene Pertinenzstück. 
sie 
Bei entstehenden Hindernissen kann sich der BVerpflichtete seinerseirs durch 
gerichtliche Niederlegung des Ablösungskapitals von aller Verhaftung befreien. 
(74. 
Wird bei Landabtretungen für den neuesten Düngungszustand und für 
erbesserungsarbeiten eine Geldentschädigung vorbedungen, so ist die nach #. 67. 
eintretende Bekanntmachung an die Hypothekengldubiger gleichsalls erforderlich; 
sedoch können dieselben nur die Verwendung der letztern in das Gut und zu 
dessen Kultur verlangen und deshalb nur ihre Schuldner in Anspruch nehmen. 
6. 75. 
Die besondere Bekanntmachung der Kapitalabsindung an die eingetra- 
genen Gldubiger und die im §. 67. bezeichneten Realberechrigten fällr weg: 
a) in so weit die Kapitalabsindungen zu den Einrichtungskosten erforder- 
derlich find; 
Jahrgong 1840. (Jo. 2109.) Ji b) bei
	        
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