zieht, solen ihm dessenungeachtet unverkuͤrzt fortgezahlt werden; der Staat ist
indeß befugt, die Abloͤsung derselben durch Zahlung des fuͤnfundzwanzigfachen
Betrages zu bewirken.
d. 108.
Wenn der Berechtigte dem Verypflichteten zu gegenseitigen Leistungen,
welche zu den Gegenstaͤnden dieses Gesetzes gehoͤren, verpflichtet ist, so sind bei
der Abissung der Hauptleistung diese gegenseitigen Lasten in Abzug zu bringen.
6. 10.
Ist der Berechtigte wegen seiner Realberechtigungen zu Leistungen an
dritte Personen verpflichtet, so kann er jederzeit auf Ablösung dieser ihm oblie-
genden Lasten antragen.
G. 110.
So lange zwischen den Interessenten wegen der Ablösung weder eine
Uebereinkunft getroffen, noch von der Behörde darüber entschieden ist, kann der
Antrag einseitig zurückgenommen werden; alsdann muß aber der zurücktretende
Theil alle Kosten der vergeblichen Verhandlung allein tragen und dem Gegen-
theile erstatten.
8. 111.
Soll eine festbestimmte Jahresrente durch Kapital abgeloͤset werden, so ist
solches dem Berechtigten sechs Monate vorher anzuzeigen.
Bei andern Abloͤsungen tritt die Ausfuͤhrung des Geschaͤfts der Regel
nach mit dem naͤchsten Faͤlligkeitstermin nach bestaͤtigtem Rezesse ein.
. 112.
Wenn der Gegenstand der abzulösenden Leistung in Zehnten, Erzeugnissen
der Landwirthschaft oder Diensten besteht, und die Absindung dafür in Land ge-
geben wird, so erfolgt die Ausführung, der Regel nach, in dem nchsten Johre
nach der Bestätigung des Rezesses zu der vereinbarten, oder nöthigenfalls in
sedem einzelnen Falle von der Auseinandersetzungsbehörde (§. 113.) zu bestim-
menden Zeit; es kann sedoch diese Behörde solche nach Umständen, -wobl ein
Jahr später als auch früher und sogar noch vor der Bestätigung des Rezesses
eintreten lassen, je nachdem die wirthschaftlichen Verhältnisse und die auf der
einen oder andern Seite überwiegenden Interessen der Parteien eines oder das
andere fordern. Insbesondere ist hierbei auch auf die bestehenden Pachtverhält-
nisse (§. 90.) billige Rücksicht zu nehmen.
. 113.
· Die Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Gesetzes wird fuͤr die Aemter Bur-
bach und Neuenkirchen der Generalkommission zu Muͤnster, fuͤr den zum
en-