Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

blenzer Regierungsdepartement gehoͤrigen Landestheil aber der Regierung zu Ko- 
blenz übertragen; und finden dabei die Vorschriften der Verordnung vom 
30. Juni 1834. (Gesetzsammlung Seite 96.) wegen des Geschäftsbetriebes in 
den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen 2c., insbesondere auch 
rücksichtlich der Einrichtung und Mitwirkung der Kreisvermittelungs-Behörden 
Anwendung; es sollen jedoch in Beziehung zu den Kreisvermittelungs-Behör= 
den in den Fürstlich Solmsschen und Fürstlich Wiedschen Gebieren die standes- 
herrlichen Regierungen oder Kommissarien derselben an die Stelle der Landräthe 
treten, und hinsichtüch der Geschaftsführung der Regierung zu Koblenz folgende 
ndhere Bestimmungen stattfinden. 
G 114. 
Die Ablösungssachen werden bei der Regierung von der Abtheilung des 
Innern bearbeitet. Rücksichtlich der Geschäftsverbindung der letzteren mit dem 
Ober-Präsidenten, der Regierung und deren Abtheilungen kommen auch in den 
Ablösungssachen die Vorschriften der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 
1817. und Unserer Order vom 31. Dezember 1825. (Gesetzsammlung vom 
Jahre 1826. Seite 5. ff.) zur Anwendung. Insbesondere hat die Abtheilung 
des Innern wegen der in den Geschäftskreis der übrigen einschlagenden Ange- 
legenheiten sich mit denselben eben so zu verständigen und bei enrstehenden Dif- 
gfrenzen die Beschlüsse des Plenums einzuholen, wie es wegen der ubrigen zum 
essort der Regierungen gehörigen Geschafte vorgeschrieben ist. Gegenseitig kon- 
kurrirt die Abtheilung des Innern bei den von einer andern Regierungs-Abthei- 
lung in Betreff ihrer Güterverwaltung, unter ihrer besondern Leitung vorgenom- 
menen anseinandersehungen auf gleiche MWeise rücksichtlich der von der ersteren 
wahrzunehmenden staatswirthschaftlichen Interessen, insbesondere bei Prüfung 
und Bestätigung der Rezesse. In den gedachten Sachen finden jedoch folgende 
Modifkationen statt: 
1) in den Fällen, wenn der Beschluß der Abtheilung wider die Ansiche des 
Vorgesetzten ausfällt, tritt nicht die mittelst Unserer Order vom 31. De- 
zember 1825. unter Nr. VII. angeordnete Provokation auf den Regie- 
rungs-Präsidenten, vielmehr die auf Entscheidung des Plenums der Re- 
gierung ein; 
2) in den Fällen, wo sonst der Präsident nach 6. 120. Nr. der Regie- 
rungs-Instruktion die Entscheidung des Ober-Präsidenten einholen kann, 
behalt es bei dem Beschlusse des Kollegiums ##in Bewenden. 
K. 115. 
Alle Entscheidungen über Streitigkeiren unter den Auseinandersetzungs- 
Incteressenten werden, ohne Unterschied, ob ein Rechtemittel dagegen stattfindet 
oder nicht, und ohne Rucksicht auf die Bescheffenheit des Rechtenmmels, von der 
Kompctenz der Regierung ausgenommen und in erster Instanz einem besondern 
Sopruchkollegium übertragen, welches aus drei zum Richteram'te qualifizirien Mit- 
(No. 2100.) Kk2 glie-
	        
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