Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

gliedern und aus zwei der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundigen Mitglie- 
dern der Regierung bestehen soll. 
Die Leitung der Instruktion dieser Streitfaͤlle, die Publikation der Er- 
kenntnisse, das Verfahren wegen der dagegen zulaͤssigen Rechtsmittel und die 
Ausfuͤhrung derselben nach beschrittener Rechtskraft, verbleibt der Regierung. 
8. 116. 
Die Justizdeputation steht unter gemeinschaftlicher Leitung der Minister 
des Innern und der Justiz, von denen auch die juristischen Mitglieder gemein- 
schaftlich ernannt werden. 
8. 117. 
In der Appellations-Instanz entscheidet das Revisions-Kollegium zu 
Münster. 
G. 118. 
Bei der Anstellung der für die Ablösungsangelegenheiten bestimmten Mit- 
glicder und der Subalternen der Regierung, finden die wegen der Anstellung 
der Regierungsbeamten bestehenden Ressortverhältnisse Amwendung. Im Uebri- 
gen tritt die Regierung in den Ablösungsangelegenheiten zu dem Ministerium 
des Innern, rücksichtlich ihrer Beaufsichtigung und der von chren Verfügungen 
und Entscheidungen stattsindenden Rekurse in das nämliche Verhältniß, in wel- 
chem verfassungsmäßig die Generalkommissionen zu demselben stehen. 
G. 119. 
Die nach dem gegenwartigen Gesetze 96. 27. 28. 20. 33. 36. vorzunch- 
menden allgemeinen Ermittelungen und Festsetzungen sollen unter Leitung der 
Auseinandersetzungsbehorde r& 113.) und nach vorgängiger Aussonderung an- 
gemessener Distrikte durch besondere, aus sachkundigen Eingesessenen und einem 
Abgcordneten jener Behbrde zusammengesetzte Distriktskommissionen erfolgen. 
Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen sollen bei jeder Di- 
striktskommission nicht unter zwei und mcht über vier seyn; ihre Anzahl wird 
hiernach von der genannten Behörde nach dem größeren oder geringeren Um- 
sange des Distrikts bestimmt. Die eine Hälfte derselben wird von den Berech- 
tigten im Kreise gewählt; die andere Hälfte wird aus drei oder sechs von dem 
Landrathe (in den Fürstlich Solmsschen und Fürstlich Wiedschen Gebieten von 
der standesherrlichen Regierung) vorzuschlagenden Personen durch die Werpflich- 
teten gemeindeweise gewählt. Ueber die Art und Weise, wie diese Wahlen zu 
bewirken sind, wird eine besondere Instruftion von dem Ministerium des In- 
nern ergehen. Der Abgeordnete der Auseinandersetzungsbehörde aber soll für 
alle Distriktskommissionen ein und der nämliche seyn. 
Die Fesistellung der Werthsverhältnisse, Preisbezirke, Marktorte u. s. w. 
ersolgt erst dann, weon sämmtliche Distrikrskommissionen gehört sind. as 
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