Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

(Könlallches Waypen.) 
D. durch die Allerhöchste Kabinetsorder b0ddvo. l gestif- 
tete Wittgensteinsche Tilgungskasse bescheinigt durch diese Schalbvaschee ung, 
daß der Inhaber von derselben ein Kapital dvdo Thalern 
in Silber-Courank zu fordern hat und der Werth dafür durch Ablssung ron 
Reallasten berichtigt worden ist. 
Die Zinsen dieses Kapitals werden vom 1. Juli 1840 an, jährlich zu 
Vier vom Hundert am 2. Pae und 1. Juli jeden Jahees gegen Aushän- 
digung des besonders ausgeferrigten Zinskoupons bei den Regierungs-Haupt- 
kassen zu Arnsberg, Münster, Minden, Coblenz und Cöln und bei allen Steuer- 
kassen in der Provinz Westphalen gezahlt. 
Das Kapital wird dem Gesetz v0o .. geemäß mittelst 
Ankaufs oder Verloosung abgetragen, kann aber von dem Inhaber nicht ge- 
kündigt werden. Zur Sicherheit für das Kapiral und die Zinsen Hatet das 
gesammte Eigenthum der Tilgungskasse, insbesondere die durch die Ablöfungen 
konstituirten Grundrenten. Zugleich garantirt der Staat Kapital und Zinsen. 
Arnsberg, den 
Wittgensteinsche Tilgungs-Kasse. 
(Unterschriften.) 
Vorstehende Schuldverschreibung über Thaler Courant 
wird hierdurch beglaubigt. 
Arnsberg, den 
Königliche Regierung. 
(Unterschrlften.) 
    
  
Sourank. 
Haupt-Register 7. 
  
Eingetragen mit 
 
	        
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