Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Mo. 2113.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. August 1840., betreffend das rechtliche Ver- 
hãltniß ber Schlesischen Pfandbriefe zu den hierzu besonders ausgefertig- 
tigten Zinsrekognitionen. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. Juli d. J. will Ich, u r 
rechtliche Verhältniß der Schlesischen Pfandbriefe zu den hierzu besonders aus- 
gesertigten Zinsrekognitionen dußerlich erkennbar zu machen und den Pfand= 
briefbesitzer für den Fall des Verlustes oder der unrechtmäßigen Enetfremdung 
der Zinsrekognition in den Stand zu setzen, seine Rechte gegen den unrecht- 
mäßigen Inhaber der letzteren geltend zu machen, unter Bestätigung des vom 
engern Ausschusse der Landschaft am 2. Mai v. J. gefaßten Beschlusses hier- 
durch bestimmen, daß in den Zinsrekognitionen ausdrücklich bemerkt werde: 
„daß die Zahlung der in der Rekognition ausgedrückten Zinsen zwar 
an jeden Inhaber derselben, jedoch nur so lange erfolgen wird, als 
dagegen von Seiten des Besitzers des Pfandbriefes kein Widerspruch 
erhoben worden.“ 
Zur Erledigung eines solchen von dem Pfandbriefsbesitzer erhobenen Wi- 
derspruchs soll nachstehendes Verfahren stattsinden. Will der Inhaber eines 
mit einer Zinsrekognition versehenen Pfandbriefes die Entrichtung der Zinsen 
an den Präsentanten der Rekognition verhindern, so muß er unter Vorlegung 
des Pfandbriefes einen Widerspruch und die Gründe desselben bei der Schle- 
sischen General-Landschaftsdirektion anzeigen, welche sämmtliche ihr untergeord- 
nete Fürstenthums-Landschaften davon sofort zu benachrichtigen hat. Die Land- 
schaft, bei welcher die Zinsrekognition präsentirt wird, hat dieselbe anzuhalten, 
den Besitzer des Pfandbriefs hiervon zu unterrichten und im Fall der Präsen- 
tank nicht sofort in die Aushändigung der Rekognition und der fälligen Zinsen 
an den Besitzer des Pfandbriefes willigt, die Interessenten zur Verfolgung ih- 
rer Rechte an das Gericht, zu dessen Realjurisdiktion das bepfandbriefte Gut 
gehört, zu verweisen. Die Landschaft ist befugt, die angehaltene Rekognition 
nebst den inne behaltenen Zinsen zum gerichtlichen Depositum abzuliesern, wenn 
sie aber beides im eigenen Gewahrsam behalten will, verpflichtet, die in der 
Zwischenzeit sich aufsammelnden Zinsbestände, auf Antrag und Kosten der In- 
teressenten, durch Ankauf von Pfandbriefen oder bei der Bank nutzbar zu be- 
legen. Sie haben diesen Erlaß, wodurch übrigens in den bestehenden Vor- 
schriften über das Verfahren bei Amortisation verlorner Pfandbriefs= Zins- 
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