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Art. 13.
Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tode den
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljaͤh-
rigkeit oder aufgehobener vaͤterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge-
nommen, so verliert es, in den Preußischen Staaten, den Gerichtsstand des
Vaters und wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt.
Art. 14.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech—
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
rt. 15.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich
wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen ge-
Hrigen Immobilien, welche unter der andern Landesboheit liegen, steht der jen-
eitigen Gerichrsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder
den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch
bei den auf das Grundstäck sich bezichenden Geschäften, die am Orte des gele-
enen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen bat. Im er-
serren Falle find die Gerichte der Hauprwermonöschaft gehalten, der Behörde,
welche wegen der Grundstücke bosondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten
die nöthigen Vachricheen auf Erfordern mitzutheilen: auch haben die beiderseiti-
gen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche
um Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der e
#hen erforderlich Seo, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Ver-
folg das Nschige zu verabreichen.
Art. 16.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderté Handlugg, Fabrik oder ein ande-
res dergleichen Etablissement besstzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten,
welche sie in Ansehung solcher Ecablissements eingegangen haben, sowohl vor
den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem
Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Art. 17.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gure soll den Wohnsitz des Pächters im Staate
begründen.
rt 18.
Ausnahmsweise können jedoch:
1) Studirende wegen der am Universttätsorte von ihnen gemachten Schul-
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie ent-
standenen Rechtsverbindlichkeiren, 6
2) alle im Diensie Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fa irbeier n
(No. 2117.) -