Metadata : Ursachen und Ausbruch des Weltkrieges.

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S.  13.
Ersatzreservepflicht.

Die  Ersatzreserve  diem  zur  Ergänzung  des  Heeres  bei  Mobilmachungen  und  zur  Bildung  von

Ersatztruppentheilen.  Derselben  sind  alljährlich  so  viele  Mannschaften  zu  überweisen,  daß  mit  sieben
Jahresklassen  der  erste  Bedarf  für  die  Mobilmachung  des  Heeres  gedeckt  wird.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  S.  8  und  9.
Die  Ersatzreservepflicht  dauert  zwölf  Jahre  und  rechnet  vom  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres
ab,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  S.  15.
Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  (Ersatzreservisten)  werden  in  Jahresklassen  nach  dem  Zeitpunkt,
von  welchem  ab  ihre  Ersatzreservepflicht  berechnet  wird,  eingetheilt.
Mannschaften,  welche  durch  eigenes  Verschulden  verspätet  der  Ersatzreserve  überwiesen  werden,  ktreten
stets  in  die  jüngste  Jahresklasse  ein.  In  diesem  Falle  sowie  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine
Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  wegen  Kontrolentziehung  eintritt,  erfolgt  der  Austritt  aus
der  Ersatzreserve  erst  zu  demselben  Zeitpunkt  wie  der  der  betreffenden  Jahresklasse.

G.  v.  11.  2.  88.  Nrt.  1I.  F.  15.

Bezüglich  der  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  findet  §.  11,4  siungemäße  Anwendung.

5.  Ersatzreservisten,  welche  geübt  haben  (§F.  117),  treten  nach  Ablauf  der  Ersatzreservepflicht  zur  Landwehr

  zweiten  Aufgebots,  die  übrigen  Ersatzreservisten  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  (8.  20,  „  5#8#4)
über.  Die  Versetzung  erfolgt  bei  der  nächsten  nach  Ablauf  der  Ersatzreservepflicht  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammlung.


G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  15.

Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  regelt  sich  nach  §.  12,  „„  und  s.
.  Ersatzreservisten,  welche  im  Falle  der  Mobilmachung  oder  Bildung  von  Ersatztruppentheilen  einesen

  werden,  sind  bei  der  Demobilmachung  bezw.  bei  Auflösung  der  Ersatztruppentheile  zu  entassen.


Sind  sie  nicht  militärisch  ausgebildet,  so  treten  sie,  sofern  sie  das  ersavreservepflichtige  Alter
noch  nicht  überschritten  haben,  wieder  in  die  Ersatzreserve  zurück.

Gelangen  dieselben  als  militärisch  ausgebildet  zur  Entlassung,  so  treten  sie,  sofern  sie  sich
im  reservepflichtigen  Alter  befinden,  zur  Reserve,  sofern  sie  dem  landwehrpflichtigen  Alter  angehören,
zur  Landwehr  über.

Die  Dauer  der  ihnen  hiernach  obliegenden  Reserve=  bezw.  Landwehrpflicht  ist  so  zu  berechnen,  als

wenn  sie  am  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollendeten,
zur  Einstellung  zum  aktiven  Dienst  gelangt  wären.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  F.  18.

S.  14.
Dienstpflicht  in  der  stehenden  Marine.

.  Die  Dienstpslich  in  der  stehenden  Marine  umfaßt  die  aktive  Dienstpflicht  und  die  Marinereserve=Pflicht.


Die  Dienstpflicht  in  der  stehenden  Marine  dauert  sieben  Jahre.

Die  aktive  Dienstpflicht  in  der  Marine  dauert  drei  Jahre.
Nach  abgeleistetem  aktiven  Dienst  werden  die  Mannschaften  zur  Marinereserve  beurlaubt.