gaͤngige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch
dem requirirten Staate uͤberlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Verbrecher
angehoͤrt, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklaͤrung erhalten
habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle.
rt. 41.
erbindlichteit In denselben Faͤllen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung
ker Lemubme eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
de Ausleef Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Art. 42.
In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug-
nisses zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollständige Vergütung der
Reisekosten und des Versacumnisses gie verweigert werden.
Art. 43.
Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieserung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-
den sollen, so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie obliegt, die bisher
uͤblichen Reversalien uͤber gegenseitige gleiche Rechtswillfaͤhrigkeit nicht weiter zu
verlangen.
In Ansehung der vorgaͤngigen Anzeige der requirirten Gerichte an die
vorgesetzten Behoͤrden, bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffe-
nen Anordnungen.
III. Bestimmungen ruͤcksichtlich der Kosten in Civil- und
Kriminalsachen.
Art. 44.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vor-
schriften festgesetzt und ausdruͤcklich fuͤr beitreibungsfaͤhig erklaͤrt worden sind,
ollen auf Verkangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da-
8 sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres crekutivisch eingezogen werden.
ie den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an
Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden
Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1. der Verordnung.
vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfdhig gemacht werden; es ist jedoch
auf die Reguisition des jenseitugen Prozeßgerichts das gesetzliche Verfahren von
dem kompetenten Gericht einzulciten, und dem auswärtigen Rechtanwalte Be-
bufs der kostenfreien Betrreibung der Sache ein Assistent von Amts wegen zu
bestellen.
Art. 45.
In allen Civil= und Kriminalrechkssachen, in welchen die Bezahlung der
Unkesten dazu unvermögenden Personen obliegr, haben die Behörden des einen
Staates die Regquisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu
#pediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Kopialien,
Porto,